„Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar“ – diese Botschaft im schwarzen Fenster gehört wahrscheinlich zu den meistgehassten Dingen bei hiesigen Netz-Nutzern. Bleibt die ganz große Frage, ob eigentlich die Verwertungsgesellschaft GEMA der Buhmann ist, oder vielleicht YouTube selbst – oder vielleicht der gemeine Raubkopierer, der ja urheberrechtlich geschützte Dateien ins Netz hochlädt. YouTube und GEMA streiten sich jedenfalls gleich vor mehreren Gerichten – in München gab es zunächst einen Punktsieg für die Google-Tochter. YouTube kann sich auf das Hostprovider-Privileg berufen; kein Schadensersatzanspruch also. Das ändert allerdings nichts an der grundsätzlichen Einsicht, dass YouTube die Urheber schon irgendwie an den durch das illegale Handeln der User erzielten Profite beteiligen muss – fragt sich eben nur, ob nach dem GEMA-Tarif oder nach dem billigeren Werbeerlös-Beteiligungsverfahren.
DRadio Wissen – Schaum oder Haase vom 1.7.2015