Archiv für den Monat: Dezember 2020

Nachklapp zum Golfverbot in NRW und der Entscheidung des OVG Münster

Ich habe inzwischen Einblick in den Beschluss des OVG Münster zur Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verfügung gegen das seit dem 16.12.2020 geltende Golfverbot in NRW nehmen können. Was mir gar nicht bekannt war: Das Land NRW hat die Verschärfung der Coronaschutzvorschriften gegenüber dem vorangegangenen „Lockdown light“ sogar explizit begründet. Im entsprechenden PDF auf der Website des Landes sind die entsprechenden Passagen in roter Schrift eingefügt. Zum verschärfenden Verbot des zuvor noch erlaubten Individualsports auf Sportanlagen heißt es hier:

Während nach der Verordnung vom 30.11.2020 Individualsport auch auf Sportanlagen noch möglich war, muss es mit der Änderung vom 14.12.2020 auch hier angesichts des diffusen Infektionsgeschehens mit erheblichem Fallzahlenanstieg weitere Einschränkungen geben. Auch wenn die Sportausübung selbst alleine erfolgt, birgt die zeitgleiche Nutzung von Sportanlagen in vielfältiger Weise Kontaktmöglichkeiten (in Zugangsbereichen, an Hindernissen, an Sportgeräten, Wegkreuzungen) die auch mit Blick auf eine erhöhte Aerosolproduktion bei sportlicher Betätigung im Rahmen eines strikten Lockdowns für eine eng begrenzte Zeit nicht mehr hinzunehmen sind. Diese Kontaktmöglichkeiten können nur durch ein Nutzungsverbot kontrollierbar gestaltet werden, weil eine Verhaltenskontrolle –auch auf einem Golfplatz z.B. bei einem Stau an bestimmten „Greens“ etc. im Einzelnen nicht möglich ist.

Festzuhalten ist zunächst, dass der Verfasser oder die Verfasserin dieser Zeilen immer noch völlig verschiedene Sportarten und Sportanlagen über einen Kamm schert – es gibt beim Golfen eben keine „Hindernisse“, „Sportgeräte“ und normalerweise auch keine „Wegkreuzungen“. Und aus welcher geistigen Verwirrung das Gefasel von „einem Stau an bestimmten ‚Greens'“ entstanden ist, für den eine „Verhaltenskontrolle“ nicht mehr möglich sein soll – das kann ich beim besten Willen nicht mehr nachvollziehen. Nur noch mal zur Info: Es gibt keinen Stau, sondern im Abstand von 8 oder zehn Minuten versetzte Startzeiten, wir Golfer hecheln auch nicht mit furchtbar „erhöhter Aerosolproduktion“ durch die Gegend. Und last but not least, wir sind als gewöhnlich schon etwas reifere und in der Gesellschaft angekommene Menschen auch sicher in der Lage, die ganz wenigen denkbaren „Kontaktmöglichkeiten“ – etwa bei der Ankunft auf dem Parkplatz eines Golfplatzes – verantwortungsvoll zu gestalten.

Die Behauptung und die argumentative Konstruktion, die Kontaktmöglichkeiten könnten nur „durch ein Nutzungsverbot kontrollierbar gestaltet werden, weil eine Verhaltenskontrolle … im Einzelnen nicht möglich ist“ – das ist schlichtweg: eine bodenlose Unverschämtheit.

Das furchtbare ist nun, dass das OVG in seiner Entscheidung dieses Gefasel aus der Begründung des Landes NRW weitgehend als zutreffend übernimmt – und das trotz der detaillierten Erwiderungen des Antragstellers in Bezug auf die herbeiphantasierte „Staugefahr“. Die Richterinnen und Richter phantasieren sogar selbst eifrig weiter drauf los: Auch bei festgelegten Startzeiten im zehn-Minuten-Takt werde ja nicht „unterbunden, dass nach und nach immer mehr Personen auf das Gelände kommen und sich an bestimmten Punkten – sei es auch nur vor Spielbeginn oder nach Beendigung des Spiels – begegnen.“

Auch hier ist es wieder nahezu unverschämt, die theoretisch mögliche „Begegnung“ als kontrollbedürftige infektionsrelevante Gefahrensituation anzusehen. Wenn ein Einzelspieler oder Zweierflights den Platz direkt nach ihrer Runde wieder verlassen (Clubhaus und Gastronomie sind ja eh geschlossen…) und dabei in drei Metern Entfernung auf dem Weg zum Auto ankommenden Spielern für ein paar Sekunden „begegnen“, dann ist dies völlig irrelevant. Auch die Annahme, hier würde sich regelmäßig der Anlass für ein Gespräch ergeben, ist völlig spekulativ – bei einer Mitgliederzahl von ein paar hundert Leuten kennt man eben doch nur einige wenige näher. Und die Annahme schließlich, Clubmitglieder würden ein eventuelles kurzes Gespräch draußen an der frischen Luft unverantwortlich gestalten, ist wieder nur: unverschämt.

Das OVG verweist darauf, dass ja das Ausweichen auf andere Individualsportarten (Joggen, Inlineskaten, Spazierengehen) außerhalb des Golfplatzes weiterhin möglich sei. Das ist korrekt, ich kann sogar im Park (cross-) golfspielen gehen. Begegnungsmöglichkeiten, auch unerwünschte, enge gibt es da allerdings eindeutig mehr als auf dem Golfplatz. Insofern ist die Verdrängung der gesundheitlich gebotenen körperlichen Bewegung von Golfspielern (und übrigens auch anderer Individualsportler) in öffentliche Flächen sogar kontraproduktiv und potentiell eher infektionsfördernd.

Weil sie schon im Frühjahr so hübsch war, hier noch mal die Karikatur von Torsten Kropp bei Golfpost.de:


Karikatur von Torsten Kropp bei Golfpost.de https://www.golfpost.de/community/posts/5eb038804c729f00062be320/

P.S. Es widerstrebt mir zwar, um die Aufhebung von schwachmatischen, unverschämten und rechtswidrigen Einschränkungen zu „bitten“, trotzdem füge ich hier einmal den Hinweis auf eine laufende Aktion bei „openpetition“ ein:

Brief an das OVG Münster wegen Golf-Verbot

Ok. Mal etwas weniger hyperventiliert. Das ist aber echt schwer mittlerweile – außer man ist eben gar nicht betroffen, wie immer noch die Mehrzahl der Bevölkerung.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihre Entscheidung https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/104_201223/index.php und speziell auf die weiteren anhängigen Eilanträge. Ich halte Ihre Entscheidung (die Entscheidung des 13. Senats…) für grob rechtsfehlerhaft und habe darüber einen Blogartikel verfasst – von dem ich einmal hoffe, dass er trotz aller Emotionalität nicht die Grenze zu justiziablen Einlassungen überschreitet :)…
Ich will mich einmal im direkten Kontakt zu Ihnen etwas moderater ausdrücken. Sie haben in Ihrer Ablehnung des Eilantrages argumentiert, die „Infektionszahlen seien trotz des Teil-Lockdowns im November nicht gesunken … und anschließend seit Anfang Dezember wieder deutlich angestiegen“ und daher sei „nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nunmehr einen umfassenderen Ansatz gewählt habe, der auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte durch ein weitgehendes ‚Herunterfahren‘ des öffentlichen Lebens ziele“. Sie behaupten, die explizite Schließung von Individualsportart-Anlagen wie Golfclubs „füge sich“ hier „schlüssig ein“.

Sie belegen allerdings nicht oder liefern auch keinerlei Indizien, warum die Schließung von Golfanlagen hier tatsächlich eine signifikante Rolle spielen könnte. Kein Wunder, denn dies ist auch nicht der Fall. Wie auch „unverdächtige Quellen“ wie meine öffentlich-rechtlichen Kolleginnen und Kollegen berichten (ich selbst bin öffentlich-rechtlicher Wissenschaftsjournalist…) – die besorgniserregende Zunahme bei Inzidenzwerten und Todesfallzahlen (wohlgemerkt „im Zusammenhang“ mit Corona) geht seit dem „Lockdown-light“ weit überwiegend auf das Konto von Infektionen bei sehr betagten Mitbürgerinnen und Mitbürgern in Pflegeheimen.

Wie kommen Sie auf die Idee, Begegnungen in Golfanlagen könnten einen auch nur irgendwie signifikanten Beitrag zum Infektionsgeschehen leisten? Sie argumentieren in ihrer Ablehnung des Eilantrages, eine Individualsportart wie Golf (die bei ihrer Ausübung eben absolut sicher ist, das können Sie nicht leugnen. Wir Golfspieler laufen eben aufgrund der Gefahren des Ballspielens immer in einem Mindestabstand und immer auch in nur einer Richtung ohne Begegnungsmöglichkeit über den Platz…) sei nicht „gänzlich unbedenklich.“ Es gehe nicht „allein um den Kontakt zu einem möglichen Mitspieler, sondern auch zu anderen Spielern, die die Anlagen zum gleichen Zeitpunkt nutzten und denen man etwa auf dem Parkplatz oder am Eingang begegne. Eine solche Begegnung könne – „weil sich viele Mitglieder eines Vereins oder Clubs auch kennen dürften – den Anreiz bieten, zu einem Gespräch zu verweilen.“

Jetzt muss ich Sie einmal fragen: Sind denn Begegnungen und Gespräche außerhalb eines Golfplatzes verboten? Nein. Welche Erkenntnisse haben Sie, dass erstens von kurzen Begegnungen und Gesprächen an der frischen Luft bei eingehaltenem Mindestabstand überhaupt eine Infektionsgefahr ausgeht? Und welche Erkenntnisse haben Sie, dass kurze Begegnungen und Gespräche auf dem von Ihnen hypothetisch als Gefahrenherd konstruierten „Parkplatz“ einer Golfanlage gefährlicher wären als kurze Begegnungen und Gespräche mit Nachbarn und Bekannten auf der Straße oder im Park? Welche Erkenntnisse haben Sie, dass das Gefahrenszenario auf einer Golfanlage überproportional gefährlicher sein könnte als das Normalszenario auf der Straße oder im Park? Welche Erkenntnisse haben Sie, dass die unbestrittenen psychischen und physischen Benefits der Ausübung des Golfsports – ohne Begegnungen – gegenüber der Ausübung von weiterhin erlaubtem Individualsport auf der Straße und im Park – mit Begegnungen – verboten werden müssten? Welche Erkenntnisse haben Sie dazu, warum der Golfsport in NRW verboten werden muss, nicht aber in anderen Bundesländern?

Ich bitte Sie, diese Fragen spätestens bei Ihren nächsten Entscheidungen in Erwägung zu ziehen.

Ich bin bislang ein demokratie-überzeugter Bürger und öffentlich-rechtlicher Journalist mit Vertrauen in die Justiz. Das kommt allerdings gerade leider schwer ins Wanken.

P.S. Es geht übrigens nicht um irgendeine vermeintlich elitäre Extrawurst für eine vermeintlich elitäre Community, die „sich mal nicht so anstellen soll“. Es geht bei den ganzen Corona-Maßnahmen um schwerwiegendste Einschnitte in unsere Bürgerrechte, um die Zerstörung von Existenzen und Lebensentwürfen. Das Austarieren dessen, was verhältnismäßig ist, ist eine schwierige Aufgabe für die Politik – die von Popularität und der Frage der Wiederwahl abhängig ist. Es ist die Aufgabe der Justiz, hier ggf. nachzujustieren – und zwar eben nicht mit einer Agenda, sondern mit einer ganz objektiven Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Michael Gessat
Am Südpark 23
50968 Köln

Golf-Verbot: Das Oberverwaltungsgericht NRW hat ein klares Fehlurteil beschlossen

Und das ist auch noch „unanfechtbar“ – so langsam raste ich aus und wechsle endgültig auf die Seite der Querdenker und Gesundheits-Diktatur-Propagandisten… Ich möchte eigentlich nicht. Aber die objektiven Fakten gehen in die Richtung. Noch mal zur Vorgeschichte: Die Golfplätze sind wieder geschlossen. Obwohl ein Golfplatz der sicherste Ort in dieser gottverdammten Drecks-Pandemie samt ihrem Panik-Überbau ist.

Das OVG Münster hat in seinem Ratschluss am 23.12. 2020 https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/104_201223/index.php folgendes erkannt:

Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Eilantrag eines Golfspielers abgelehnt, das Verbot des Amateur- und Freizeitsports auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes in der seit dem 16. Dezember 2020 geltenden Fassung ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb unter anderem auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unzulässig. Anders als bis dahin ist jetzt auch der im Freien stattfindende Individualsport auf Sportanlagen nicht mehr möglich. Die Antragsteller, der Mitglied in einem Düsseldorfer Golfclub ist, hatte geltend gemacht, von Individualsport im Freien und insbesondere von Golf gehe keine Gefahr der Verbreitung einer Infektion mit dem Coronavirus aus.

Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat der für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das angegriffene Verbot sei voraussichtlich verhältnismäßig. Dass die Infektionszahlen trotz des Teil-Lockdowns im November nicht gesunken seien, sondern sich zunächst auf hohem Niveau stabilisiert hätten und anschließend seit Anfang Dezember wieder deutlich angestiegen seien, belege, dass die bisherigen Maßnahmen zwar grundsätzlich Wirkung gezeigt hätten, aber für sich genommen nicht ausreichten, um das Infektionsgeschehen nachhaltig abzubremsen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nunmehr einen umfassenderen Ansatz gewählt habe, der auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte durch ein weitgehendes “Herunterfahren“ des öffentlichen Lebens ziele. In diese Grundentscheidung füge sich die streitige Regelung schlüssig ein. Die Öffnung öffentlicher und privater Sportanlagen schaffte Anreize bzw. Gelegenheit zu Kontakten. Das gelte grundsätzlich auch in Bezug auf Individualsportarten wie Golf. Diese seien zwar nicht in hohem Maße infektionsbegünstigend, aber auch nicht gänzlich unbedenklich. Hierbei gehe es nicht allein um den Kontakt zu einem möglichen Mitspieler, sondern auch zu anderen Spielern, die die Anlagen zum gleichen Zeitpunkt nutzten und denen man etwa auf dem Parkplatz oder am Eingang begegne. Eine solche Begegnung könne – weil sich viele Mitglieder eines Vereins oder Clubs auch kennen dürften – den Anreiz bieten, zu einem Gespräch zu verweilen. Speziell beim Golf seien Kontakte auf dem Platz und in der Umgebung des Platzes nicht ausgeschlossen. Der mit dem Verbot verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Sportler sei gemessen an dem damit bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung voraussichtlich gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die gravierenden und teils irreversiblen Folgen zu berücksichtigen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte. Demgegenüber falle auch nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass sportliche Betätigung selbst einen Wert für die physische und psychische Gesundheit habe. Das angegriffene Verbot schließe nicht jede sportliche Betätigung aus. Individualsport im Freien außerhalb von privaten und öffentlichen Sportanlagen (etwa Joggen, Walken, Radfahren, Inlineskaten, Gymnastik) bleibe weiter möglich. Dass hierbei vorübergehend auf andere Sportarten ausgewichen werden müsse, sei angesichts des mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecks hinnehmbar. Hinsichtlich des Eingriffs in die Rechte der privaten Anlagenbetreiber sei schließlich in Rechnung zu stellen, dass diese staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnten, die etwaige finanzielle Einbußen in gewissem Maß abfederten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1983/20.NE

Hinweis

Beim Oberverwaltungsgericht sind weitere vier Eilverfahren anhängig, die die Nutzung von Golfplätzen betreffen.

Das ist echt super erkannt von den Super-Checkern im OVG Münster. Erstens: Der beobachtete Anstieg der Infektionszahlen trotz Teil-Lockdown geht primär auf einen Anstieg bei der sehr alten Bevölkerung in Pflegeheimen zurück. Die Schließung von eben nicht infektionsbegünstigenden, sondern sogar völlig ungefährlichen Szenarien ist in diesem Kontext eben absolut NICHT schlüssig. Zweitens: Der behauptete „Anreiz“ zu Begegnungen, „auf dem Parkplatz oder am Eingang oder in der Umgebung des Platzes“ ist völlig fiktiv. Wie und in welchem Ausmaß das behauptete bzw. völlig freischwebend konstruierte „nicht gänzlich unbedenkliche“ Szenario zu dem Anstieg der Infektionszahlen beitragen soll, das bleibt das Geheimnis der famosen Richterinnen und Richter vom 13. Senat. (Die offenbar ebenso wie die NRW-Spitzenpolitiker keine Ahnung vom Golfen haben…)

Mein Normal-Szenario ist jedenfalls, da einfach mutterseelenallein auf den Platz zu gehen. Jetzt im Winter ist da eh kaum noch was los – da spielen eben nur noch die hartgesottenen. Und zufälligerweise zu einem „Gespräch zu verweilen“ – das kann ja genauso gut passieren, wenn ich meine Nachbarn oder Bekannten beim weiterhin erlaubten Spazierengehen oder Joggen im Park treffe. Selbstredend mit einem Abstand von 1,5 Metern. Und diesen Abstand kann ich eben auch auf dem Golfplatz-Parkplatz einhalten – oder eben auch nicht. Wie sehr tragen eigentlich kurze Gespräche in freier Luft mit eingehaltenem Mindestabstand zum Infektionsgeschehen bei? WTF!! Sind Begegnungen und Gespräche an der freien Luft außerhalb von Golfanlagen verboten??? FUCK, nein!

Und wegen dieser konstruierten, minimalen, theoretischen Gefahr eines Gesprächs auf dem Parkplatz eines Golfplatzes, die nicht über die Gefahr bei einem (gnädigerweise…) erlaubten Szenario im Park oder auf der Straße hinausgeht, soll ich auf die nachgewiesen und völlig unstrittigen positiven physischen und psychischen Wirkungen meiner Golf-Aktivitäten verzichten??? TICKT IHR NOCH SAUBER??

Wenn ich jetzt wieder wie schon im Frühjahr mit meinem Golfzeug in den Park gehe und dort meine Bälle schlage, ergeben sich naheliegenderweise auch Gespräche sogar mit interesssierten wildfremden Leuten. Selbstredend mit einem Abstand von 1,5 Metern. 🙂 Liebe in dieser Sache beteiligten Richter und Richterinnen vom OVG Münster – ihr habt nicht mehr alle Tassen im Schrank. (Ich weiß, die Schelte unserer unabhängigen Rechtsprechung ist tendenziell gefährlich. Die Einschränkung von Bürgerrechten mit Fuck-Begründung und ohne Anfechtungsmöglichkeit erst recht…)

Sorry, ich bin jetzt allmählich draußen aus dem vermeintlichen oder eingeforderten Rechtskonsens in NRW. Interessanterweise kann ich ja noch problemlos nach Rheinland-Pfalz rüberfahren und dort golfspielen. Noch ein Indiz, dass nicht ich irre bin, sondern hier die Politiker(innen) und Richter(innen) in NRW. Es reicht allmählich!!! Das wird spätestens jetzt eine Angelegenheit für das Bundesverfassungsgericht. Klingt vielleicht alles etwas hyper-ventiliert. Aber der Casus ist ja nur paradigmatisch für die grassierende Panik und die Aushebelung von Verhältnismäßigkeit und Bürgerrechten.

Die Golfplätze sind wieder einmal geschlossen. Einen sachlichen Grund dafür gibt es: Nicht.

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Armin Laschet,

Sehr geehrte Frau Staatssekretärin Andrea Milz,

Ich habe Ihnen ja schon mal Anfang des Jahres geschrieben; beim ersten „Lockdown“; seinerzeit noch zugegebenerweise in einer Phase, in der es schwierig war, die Auswirkungen der Corona-Pandemie einzuordnen. Aber auch schon damals war klar: Das Ausüben des „Golfsports“ bringt praktisch keinerlei zusätzliche Infektionsrisiken mit sich gegenüber dem – ja aus guten Gründen weiterhin erlaubten – „Individualsport“ oder der – mehr oder weniger  sportlichen – „Individualbewegung“ außerhalb des Hauses. Auf das Schreiben damals habe ich eine super-tolle Antwort bekommen. Ich könnte also mal davon ausgehen – wie die meisten Bürgerinnen und Bürger – dass Zuschriften an Sie sowieso zwecklos sind, Aber ich versuche es noch mal.

Wir müssen auch bei unserem zweiten Lockdown wieder einmal ganz klar die Parameter abchecken: Komplett zuhause bleiben; ein völliges Bewegungsverbot bzw. ein wirklich „harter Lockdown“ – der dann aber auch sämtliche Bewegungen umfassen müsste – das wäre natürlich eine Option. Aber der findet ja auch zur Zeit nicht statt, und dessen Verhältnismäßigkeit bei einer Gefährdung praktisch ausschließlich unserer sehr alten Bevölkerung wäre auch absolut fraglich. Interessanterweise haben nämlich auch jüngere Leute legitime Gesundheits-Aspekte – und wie schon unser Corona-Papst, Herr Drosten, konstatiert hat: Zuhause sitzen bleiben ist völlig kontraproduktiv.

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Lee Westwood („Schatzilein am Bag“) hat die Gesamtwertung beim „Race to Dubai“ gewonnen – herzlichen Glückwunsch!!

Wir alle brauchen Bewegung; Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind der „Killer“ Nr. 1 für die deutsche Bevölkerung – nicht das Corona-Virus. Wenn Sie selbst das noch nicht so ganz verinnerlicht haben: Mein Beileid – dann werden Sie wahrscheinlich mehr statistisch kalkulierte Lebenszeit einbüßen als die derzeitigen „Opfer“ „mit oder im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion.“ Von daher mal erneut an Sie die Frage: Aufgrund welcher Erkenntnisse haben Sie die Passage in Ihrer neuen „Corona-Schutzverordnung vom 14.12. formuliert?

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Zulässig bleibt damit nur noch die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit in der „freien Natur”.

Wir dürfen also gnädigerweise noch rausgehen aus unseren Wohnungen, allein oder zu zweit – und kompatibel zu den Erkenntnissen von Herrn Drosten unseren Arsch bewegen, um unserem Haupt-Sterberisiko „Abkratzen aufgrund von Bewegungsmangel“ abzuhelfen. Vielen Dank dafür! Aber das dürfen wir jetzt wie schon im Frühjahr im Park oder irgendwo – aber nicht auf dem Golfplatz. Wo mir aber eben im Gegensatz zum Park niemand entgegenkommen kann; wo ich entweder alleine spiele oder mit einem Flightpartner, der zig Meter entfernt ist.

Lieber Herr Laschet, liebe Frau Milz – Sie muten mir da zum zweiten Mal in diesem Jahr eine dramatische Einschränkung meiner Bürgerrechte zu. Und Sie muten mir zum zweiten Mal eine Gefährdung meiner Gesundheit zu. Die gesamte Corona-Scheiße – wenn ich das mal so salopp formulieren darf – ist ein „Deal“, aber auch eine gewaltige Zumutung: Es gibt eine sehr kleine Minderheit, die von den Gefahren des Corona-Virus betroffen ist – und eine gewaltige Mehrheit, die offenbar nicht betroffen ist, aber die Zeche zahlt für die Auswirkungen der angeordneten Einschränkungen.

Das alles ist vertretbar im Sinne einer gesellschaftlichen Solidarität und unter der Prämisse der Wertschätzung des menschlichen Lebens. Die Sache ist nur die – das Corona-Risiko lässt sich vermeintlich quantifizieren. Mit Inzidenzen und täglich aktualisierten Positiv-Test- und Sterbe-Zahlen  im „Zusammenhang“ mit Corona. Die „Kollateralschäden“ werden hingegen nicht quantifiziert. Aber sie sind da. Krebs-Untersuchungen und -Behandlungen werden ausgelassen. Das Gleiche bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen – dem bisherigen „Killer“ Nr. 1… Von psychischen Belastungen rede ich gar nicht mal. Oder doch.

OK: Ich bin latent depressiv. Ich habe keine Partnerin, ich bin allein. Meine emotional wichtigste Aktivität und meine wichtigsten Kontakte waren meine Freunde bei unserem Opern-Ensemble. Das kann aufgrund der beschissenen Corona-Einschränkungen seit Monaten nicht mehr stattfinden. Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinen Arbeitskolleginnen und -Kollegen: Die Arbeit findet aus dem „Home-Office“ statt. Und jetzt wird auch noch der soziale Kontakt zu meinen Golf-Freunden gekillt – der wohlgemerkt draußen, an der frischen Luft, in einem ungefährlichen Abstand stattgefunden hat. Am quasi sichersten Ort in dieser beschissenen Pandemie.

Die tägliche Aktivität auf dem Golfplatz ist genau das „strukturierende Element“, das für mich in meinem gefährdeten Tagesablauf essentiell ist. Ich bin gerne bereit, über irgendwelche „Opfer“, die ich bringen soll, zu diskutieren. Aber nicht über Opfer, die völlig unnötig sind und niemand etwas bringen. Sondern allein mir schaden. Lieber Herr Laschet, Liebe Frau Milz – wieso bin ich eigentlich völlig unnötigerweise das Arschloch, wieso gefährden und schädigen Sie definitiv meine physische und psychische Gesundheit, ohne dass da irgendjemand mit geholfen wäre??

Ich wäre Ihnen da für sachdienliche Hinweise sehr dankbar, zumal ich die hoffentlich vorhandene Logik Ihrer Maßnahmen ja auch noch beruflich weiterverbreiten muss 🙂

Mit freundlichen Grüßen,

Michael Gessat

P.S. noch mal zu Ihrer Sicherheit: Das alles hat mit vermeintlich politisch problematischen „Extrawürsten“ für eine vermeintliche Elite nichts zu tun. Es geht um gravierendste Einschnitte in unsere Bürgerrechte – und um vermeintliche „Kollateralschäden“ die möglicherweise aber viel gravierender sind als die beabsichtigt verhinderten Schäden.

Und da muss also weiterhin einfach differenziert werden: Was ist geboten, und für was gibt es eben keinerlei sachliche Begründung? Wem wird geholfen, wer zahlt die Zeche – und wie ist da das Verhältnis? Wie Sie ja schon sehr richtig festgestellt haben – wir brauchen da bald ein neues Konzept. Entwickeln Sie doch mal eins!