Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Armin Laschet,
Sehr geehrte Frau Staatssekretärin Andrea Milz,
ich habe heute eine Mitteilung meines Golfclubs hier in Köln bekommen, dass die Schließung der Anlage laut aktualisierter Coronaschutzverordnung NRW bis einschließlich 21.2.2021 fortgesetzt wird und dass daher „nach aktuellem Kenntnisstand“ ab dem 23.2. eine Wiederaufnahme des Spielbetriebs wieder möglich sein könnte. Tatsächlich tritt die am 14.2. aktualisierte Coronaschutzverordnung ja mit Ablauf des 21.2.2021 „außer Kraft“ – nur leider sind wir Bürgerinnen und Bürger ja mittlerweile gewohnt, dass die Lockdown-Fristen immer und immer wieder verlängert werden. Und dennoch schöpfe ich angesichts des genannten Datums einen Funken Hoffnung – vielleicht haben Sie ja vor, davor die Lage und die Maßnahmen noch einmal neu zu bewerten.
In dieser Hoffnung und in diesem Sinne möchte ich Ihnen hier einmal eine kleine Entscheidungshilfe geben. Rekapitulieren wir noch einmal die Ereignisse: Die Ausübung von Individualsportarten an der freien Luft – unter Einhaltung strenger Vorsichtsmaßnahmen, im Falle des Golf-Freizeitsports eben durch die Begrenzung auf Zweier-Flights (also zwei Personen, die zusammen spielen – dabei aber typischerweise meterweite Abstände zueinander einhalten…) – war auch in NRW im „Lockdown light“, also bis zum 14.12. erlaubt – wie übrigens danach und bis jetzt weiterhin auch in den allermeisten Bundesländern.
Mit der neuen Coronaschutzverordnung vom 14.12. wurde diese sachlich sehr wohl begründete Ausnahme von sonstiger organisierter sportlicher Betätigung, die eben überwiegend mit sehr viel höherem Kontaktrisiko oder in geschlossenen Räumen abläuft, in NRW gekippt. Ich kann nach wie vor nicht nachvollziehen, wie es zu dieser Entscheidung kommen konnte. Die Begründung der Änderung findet sich ja in einer Passage in der damaligen Ergänzung der Coronaschutzverordnung, ich zitiere diese hier noch einmal:
Während nach der Verordnung vom 30.11.2020 Individualsport auch auf Sportanlagen noch möglich war, muss es mit der Änderung vom 14.12.2020 auch hier angesichts des diffusen Infektionsgeschehens mit erheblichem Fallzahlenanstieg weitere Einschränkungen geben. Auch wenn die Sportausübung selbst alleine erfolgt, birgt die zeitgleiche Nutzung von Sportanlagen in vielfältiger Weise Kontaktmöglichkeiten (in Zugangsbereichen, an Hindernissen, an Sportgeräten, Wegkreuzungen) die auch mit Blick auf eine erhöhte Aerosolproduktion bei sportlicher Betätigung im Rahmen eines strikten Lockdowns für eine eng begrenzte Zeit nicht mehr hinzunehmen sind. Diese Kontaktmöglichkeiten können nur durch ein Nutzungsverbot kontrollierbar gestaltet werden, weil eine Verhaltenskontrolle –auch auf einem Golfplatz z.B. bei einem Stau an bestimmten „Greens“ etc. im Einzelnen nicht möglich ist.
Ich – und viele andere Golferinnen und Golfer in NRW auch – haben darauf hingewiesen, dass diese angebliche Erklärung bar jeder Sachkenntnis verfasst worden ist. Oder mal im Klartext: das ist einfach nur Unfug bzw. sogar eine Unverschämtheit gegenüber mündigen Bürgerinnen und Bürgern in NRW. Leider haben die Richterinnen und Richter des OVG Münster den von Ihrem Hause vorformulierten Unsinn wiederum bar eigener Sachkenntnis abgenickt und entsprechende Anträge auf einstweilige Verfügung abgeschmettert.
Ok, ich rede hier von „Unfug“ und „fehlender Sachkenntnis“ – vielleicht liege ich ja auch völlig falsch und das von Ihrer(m) „Änderungs-Begründer(in) skizzierte Begegnungs-Risiko ist doch existent – die Richterinnen und Richter des OVG Münster haben ja z.B. zur Begründung ihres Urteils die Möglichkeit einer Begegnung bzw. eines Gesprächs auf dem Parkplatz der Golfanlage herbeigefaselt als Risiko identifiziert. Nehmen wir also mal an, diese Bedenken und Szenarien wären real.
Da ist nun halt die Frage – wie relevant ist denn dieses Risiko? Und wie relevant ist es im Vergleich zu weiterhin erlaubten Szenarien, wie dem Spazierengehen und Joggen auf den Straßen oder im Park? Ich kann nur sagen, bei meinen gelegentlichen Spaziergängen zum Rhein herunter und durch mein Viertel hier begegne ich hundertfach mehr Leuten, als ich auf dem Golfplatz begegnen würde. Aber schauen wir uns konkret das angebliche fokussierte Begegnungsrisiko „auf dem Parkplatz“ an.
Wir alle wissen – der relevanteste mögliche Übertragungsweg für eine Corona-Infektion verläuft über Aerosole. Eine Tröpfchen-Infektion, also eine direktes Anhusten oder Anspeien setzt einen unmittelbaren Kontakt voraus – und das ist ein Szenario, das im Freien quasi keine Rolle spielt: Die verhältnismäßig großen Tröpfchen fallen zu Boden und haben keine sehr große Reichweite. Dann also die Aerosole. Mit gutem Grund gibt es – soweit ich das als Wissenschaftsjournalist bislang registriert habe – überhaupt keine Studie oder Einschätzung der Verbreitung von Corona-riskanten Aerosolen an der frischen Luft.
Da gibt es nämlich auch wissenschaftlich betrachtet noch nicht einmal die Idee, dass das relevant sein könnte – nach allen Vermutungen geht man davon aus, dass für eine Infektion eine gewisse Virenanzahl bzw. -Konzentration erforderlich ist. Das ist das allgemein wissenschaftlich anerkannte Konzept, das ja nicht zuletzt auch in die Risikoberechnung der Corona-Warn-App einfließt. Es geht also um eine Exposition gegenüber den Viren/Aerosolen eines Infizierten, die durch verschiedene Faktoren bestimmt wird: Zeit, Abstand, Aerosolfluktuation und -freisetzung. Mittlerweile gibt es ja diverse Berechnungen und Risiko-Einschätzungen – die sich aber wie schon gesagt alle auf Innenräume beziehen. Weil eben das Risiko an der frischen Luft überhaupt nicht der Quantifizierung lohnt.
Lieber Herr Laschet, Liebe Frau Milz – lieber oder liebe „Entscheider(in)“ im NRW-Ministerium . ich füge Ihnen mal wie gesagt eine kleine Orientierungshilfe bei. Auf der Webseite der ZEIT – sicherlich kein Organ der Corona-Verharmlosung – findet sich ein kleiner Simulationsrechner. Erstellt mit Daten vom Max-Planck-Institut für Chemie – sicherlich kein Hort der Wissenschaftsleugner. Die Simulationsrechnung und -darstellung ist bereits aktuell ergänzt um den zusätzlichen Risiko-Faktor für die infektiösere Corona-Mutante B.1.1.7; ich habe diese Variante selbstredend einmal aktiviert. Die Simulationsrechnung bezieht sich auf Innenräume. Hier mal ein Screenshot – Sie dürfen gerne selbst die Parameter etwas variieren.
Wenn es bei diesem Szenario in einem Innenraum mit fünf Personen und 30 Minuten Aufenthaltsdauer und Belüftungsanlage praktisch kein Infektionsrisiko gibt – wie groß ist dann wohl das Infektionsrisiko an der freien Luft mit einem – von ihrem „Entscheider“ skizzierten und vom OVG nachgebeteten fiktiven kurzen Plausch-Szenario auf dem Golfplatz-Parkplatz? Ich verrate Ihnen das einmal: NULL!!! Ich erwähne hier auch noch mal ganz kurz, dass Golfspieler(innen) typischerweise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Golfplatz anrücken – Fazit: Das Infektionsrisiko ist NULL.
Die „Kollateralschäden“ durch das von Ihnen verhängte Verbot sind allerdings sehr real. Das Bewegungsverbot für Golf mit seinem sehr hohen Motivationsfaktor lässt sich realistischerweise nicht durch die gnädigerweise erlaubten Spaziergänge kompensieren – bei denen das Infektionsrisiko immer noch minimal, aber im Vergleich sehr viel höher ist. Mein Fazit: Lieber Herr Laschet, liebe Frau Milz – Sie schützen mich nicht (und auch nicht andere…), Sie gefährden mich. Körperlich und psychisch. Mich und zehntausende andere Golferinnen und Golfer in NRW. Es gibt dafür keine auch nur ansatzweise begründbare wissenschaftliche Evidenz.
Lieber Herr Laschet, Liebe Frau Milz – ich habe wie gesagt die kleine Hoffnung, dass Sie demnächst noch einmal die Maßnahmen neu bewerten. Wägen Sie neu ab – was wird durch die Coronaschutzmaßnahmen zumindest perspektivisch im positiven Sinne bewirkt oder beabsichtigt, was wird an sogenannten „Kollateralschäden“ erst ausgelöst? Wie stehen diese Pole im Verhältnis? Meines Erachtens ist dieses Verhältnis schon seit Beginn der Pandemie und in vielerlei Hinsicht aus dem Lot. Beim Golfspielen und dem momentan wissenschaftlich in keinster Weise begründbaren Verbot kann es da zumindest keinen Zweifel geben. Schleswig-Holstein hat eine entsprechende Öffnung signalisiert – erlauben also auch Sie wieder die Öffnung für Individualsport an der frischen Luft, unter Einhaltung der gebotenen Vorsichtsmaßnahmen.
Entscheiden Sie sich für wissenschaftliche Evidenz, für die Verantwortung gegenüber den von Ihnen regierten Mitbürgerinnen und Mitbürgern – und zwar auch gegenüber den nicht primär vom Coronavirus, sondern von den Coronaschutzmaßnahmen bedrohten und geschädigten Mitbürgerinnen und Mitbürgern.
Mit freundlichen Grüßen,
Michael Gessat,
Journalist, Köln
Nachklapp 17.2.: Der Golfverband NRW hat nun ebenfalls einen offenen Brief an Ministerpräsident Laschet geschickt und fordert die Öffnung der Plätze. Die in diesem Schreiben angeführten Argumente sind aus naheliegenden Gründen sehr ähnlich wie in meinem 🙂 – ich stimme den Ausführungen also vollumfänglich zu. Besonders hübsch finde ich übrigens den Verweis auf die golferischen Aktivitäten des RKI-Chefs Prof. Wieler.
Nachklapp 19.2.: Mein offener Brief (oder war es der vom Landesverband NRW? Oder war es ein Denkprozess aus Eigeninitiative?) war erfolgreich!!! 🙂 Am Montag sind die Plätze in NRW wieder auf – die geforderten fünf Meter Abstand halten wir locker ein! (Jedenfalls solange die Kontroll-Drohnen über uns kreisen.) Bei einem Meter Abstand in freier Luft ist das Infektionsrisiko übrigens auch noch NULL. Aber ok, wir machen ja untertänigst jeden formalen und bürokratischen Scheiß mit, wenn wir nur wieder etwas leben dürfen… 🙂 Danke dafür!