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Die Staatskanzlei NRW hat sich zum Thema Golfverbot gemeldet…

…und das ist ja schon mal ein Fortschritt gegenüber dem ersten Lockdown Anfang des Jahres, wo da nur zum Schluss die sehr fragwürdige Mail der Staatssekretärin für Sport und Gedöns , Andrea Milz kam…

Heute erreichte mich also diese Mail – ich hab mal aus Gründen des Datenschutzes den/die Verfasser(in) gelöscht – weil ich davon ausgehe, dass sie/er nicht verantwortlich für die inkompetenten, unverschämten oder sogar bösartigen Einordnungen, „Begründungen“ oder Entscheidungen der NRW-Landesregierung in Sachen Golf-Verbot ist. Der/die Verantwortliche ist wahrscheinlich ein(e) Fettarsch/ärschin mit null Checkung von Golf, oder ein(e) Golf-Hasser(in) aus ideologischen Gründen. Sorry – die Pandemie-Einschränkungen tragen irgendwie so allmählich zu einer gewissen Radikalisierung bei, auch bei mir in meiner Ausdrucksweise 🙂

 

Von: abteilungIIIcorona@stk.nrw.de <abteilungIIIcorona@stk.nrw.de>
Gesendet: Freitag, 8. Januar 2021 12:23
An: mgessat@mgessat.com
Betreff: Neue Corona-Vorschrift – Ihre E-Mail vom 15.12.2020

Sehr geehrter Herr Gessat,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15. Dezember 2020 an Herrn Ministerpräsidenten Laschet und Frau Staatssekretärin Milz, in der Sie um die Zulassung des Individualsports auch auf öffentlichen und privaten Sportanlagen bitten. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen, die hier eingehen, ist leider erst heute eine Rückmeldung möglich.

Wir haben Verständnis für Ihre Besorgnis und können Ihren Wunsch hinsichtlich des Golfspielens nachvollziehen, die aktuelle Pandemielage hat aber zu der Entscheidung geführt, dieses weiterhin nicht zuzulassen.

Die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) stieg in den vergangenen Wochen trotz verstärkter Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere seit dem 2. November, in nahezu allen Regionen Nordrhein-Westfalens weiter an. Dies ist noch nicht entscheidend durchbrochen. Mit diesen Entwicklungen stehen wir vor großen Herausforderungen. Zur Vermeidung einer akuten Gesundheitsnotlage in Nordrhein-Westfalen ist es deshalb erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Deshalb befinden wir uns in ganz Deutschland nun weiterhin in einem Lockdown wie im Frühjahr dieses Jahrs.

Bereits im Dezember 2020 hat das Oberverwaltungsgericht Münster beispielhaft für Ihre Sportart Golf geurteilt und das Verbot für verhältnismäßig eingestuft. Die detaillierte Begründung können Sie hier nachlesen: https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/01_archiv/2020/104_201223/index.php

Wir arbeiten mit Hochdruck an Lösungen, die für den Erhalt des Sports auf der einen Seite sowie die Gesundheit jeder einzelnen Bürgerin und jedes einzelnen Bürgers umsetzbar sind. Ein Dank gilt an dieser Stelle allen Sportverbänden, Sportvereinen und Sporttreibenden, welche die bisherigen Entscheidungen der vergangenen Monate mit großer Solidarität umgesetzt haben. Das Land hat zudem umfangreiche Hilfsmaßnahmen für den organisierten Sport auf dem Weg gebracht.

Die derzeitige Situation erfordert unverändert Maßnahmen, um das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich zu vermeiden. Mit den anderen Ländern in Deutschland beobachten wir täglich die Entwicklung der aktuellen Lage. Die vielen Rückmeldungen aus dem Sport helfen uns sehr dabei, entsprechend auf die epidemiologische Lage zu reagieren.

Wir werden alles dafür tun, dass wir die Pandemie in den Wintermonaten durch unser gemeinsames Handeln unbeschadet bewältigen können und der Alltag bald zurückkehrt. Dann werden wir sicher wieder in der Lage sein, draußen und drinnen Sport zu treiben.

Ich wünsche Ihnen für die kommende Zeit, dass Sie die belastenden Herausforderungen, die das Virus mit sich bringt, gut und möglichst bei sorgenfreier Gesundheit überstehen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen

Postanschrift:   40190 Düsseldorf

Stadttor 1,   40213 Düsseldorf

Meine Antwort:

Von: Michael Gessat <mgessat@mgessat.com>
Gesendet: Freitag, 8. Januar 2021 14:17
An: ‚abteilungIIIcorona@stk.nrw.de‘ <abteilungIIIcorona@stk.nrw.de>
Betreff: AW: Neue Corona-Vorschrift – Ihre E-Mail vom 15.12.2020

Sehr geehrte Frau oder Sehr geehrter Herr S.,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Rückmeldung – das ist ja schon mal ein Fortschritt gegenüber dem letzten Lockdown.

Ich muss leider sagen, die Entscheidung der NRW-Regierung, das Golfspielen auch in Zweierflights weiterhin nicht zuzulassen, ist auch weiterhin nicht nachvollziehbar und eben erstens schlichtweg eine Fehlentscheidung – so etwas soll ja vorkommen im politischen und behördlichen Handeln – und zweitens von ihrer Begründung her fachlich stümperhaft und inhaltlich sogar eine Unverschämtheit.

Ich habe mich in der Zwischenzeit mit der von Ihnen zitierten Entscheidung des OVG Münster auseinandergesetzt http://mgessat.com/nachklapp-zum-golfverbot-in-nrw-und-der-entscheidung-des-ovg-muenster/ – das war wohlgemerkt keine Entscheidung in einem Hauptverfahren, sondern erst einmal „nur“ die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Verfügung. Das OVG Münster ist ja leider wenig nachvollziehbar den „Begründungen“ im Nachtrag zur Coronaschutzverordnung gefolgt https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201217_begruendung_coronaschvo_ab_16.12.2020.pdf und hat dabei ebenso wenig Sachkunde bewiesen wie Ihr(e) famose(r) Verfasser(in), der/die in der Erläuterung etwas von „Hindernissen, Wegkreuzungen, Staus an bestimmten Greens, erhöhter Aerosolproduktion und nicht möglicher Verhaltenskontrolle“ faselt.

Auch Argumente aus dem Ministerium, wie ich sie z.B. hier https://www.wp.de/sport/lokalsport/hagen/golfklubs-in-herdecke-und-wetter-hoffen-auf-ausnahmeregelung-id231268586.html lesen muss – wo also davon geredet wird, der „Tourismus“ müsse im derzeitigen Pandemiegeschehen eingeschränkt werden – die sind ja nicht nur inkompetent, sondern sogar schon bösartig. In normalen Zeiten, also bei geöffneter Gastronomie und Hotellerie, mögen bestimmte Golfplätze ja „ein Teil der touristischen Infrastruktur“ sein – aber doch nicht jetzt. Das also zur Begründung der notwendigen Schließung zu bringen, ist unfassbar – wenn momentan tatsächlich Spieler von außerhalb auf einen Golfplatz anreisen würden, kommen sie eben genau wie die Clubmitglieder per Auto, gehen zum ersten Abschlag, laufen danach in der Einbahnrichtung mit riesigen Abständen über den Platz, steige wieder ins Auto und fahren nach Hause. Was faselt das Ministerium da von „Tourismus“ bzw. wie soll das zu einem Infektionsgeschehen beitragen?

Bei solchen „Begründungen“ und fachlichen Inkompetenzen, ja sogar Bösartig- und Unverschämtheiten kommt mir die Galle hoch – da können Sie leider weder von mir noch von den anderen Betroffenen ein Verständnis für die Maßnahmen erwarten – zumal ja wie bereits erwähnt andere Bundesländer hier offenbar auch zu anderen Bewertungen kommen.

Ich kann nur noch einmal darauf hinweisen, dass beim (auch vom OVG angeführten…) Verweis auf die körperliche Betätigung in öffentlichen Anlagen die Infektionsmöglichkeiten höher sind als mit den immensen räumlichen und zeitlichen Abständen auf einer Golfanlage; und dass insofern die weitere Schließung von Golfanlagen kontraproduktiv und sogar eine zusätzliche Gefährdung für die Betroffenen bedeutet – zusätzlich zu den psychischen und körperlichen gesundheitsschädlichen Effekten durch die verringerte Bewegung.

Dies alles wird ggf. dann auch in juristischen Klageverfahren bis hin zum Bundesverfassungsgericht zu klären sein.

Als Fazit nur noch einmal der Hinweis – das Verständnis und die Bereitschaft in der Bevölkerung, die gewaltigen Zumutungen weiterhin hinzunehmen reichen nicht bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag. Die „Wintersport“-Aktionen in den vergangenen Tagen – wobei ich übrigens auch das mit dem Auto anreisen und dann Schlittenfahren für wenig infektionsrelevant halte – haben das ja vielleicht ansatzweise gezeigt. Es gibt sicherlich Verständnis für nachvollziehbar begründete Einschränkungen mit Augenmaß. Nicht nachvollziehbare Einschränkungen werden allerdings als Willkür und – tatsächlich – Unterdrückung empfunden.

Ihnen persönlich wünsche ich natürlich auch alles Gute und gute Gesundheit – meine ist momentan eben tatsächlich schon nicht mehr „sorgenfrei“.

Mit freundlichen Grüßen,

Michael Gessat
Am Südpark 23
50968 Köln

 

 

 

Nachklapp zum Golfverbot in NRW und der Entscheidung des OVG Münster

Ich habe inzwischen Einblick in den Beschluss des OVG Münster zur Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verfügung gegen das seit dem 16.12.2020 geltende Golfverbot in NRW nehmen können. Was mir gar nicht bekannt war: Das Land NRW hat die Verschärfung der Coronaschutzvorschriften gegenüber dem vorangegangenen „Lockdown light“ sogar explizit begründet. Im entsprechenden PDF auf der Website des Landes sind die entsprechenden Passagen in roter Schrift eingefügt. Zum verschärfenden Verbot des zuvor noch erlaubten Individualsports auf Sportanlagen heißt es hier:

Während nach der Verordnung vom 30.11.2020 Individualsport auch auf Sportanlagen noch möglich war, muss es mit der Änderung vom 14.12.2020 auch hier angesichts des diffusen Infektionsgeschehens mit erheblichem Fallzahlenanstieg weitere Einschränkungen geben. Auch wenn die Sportausübung selbst alleine erfolgt, birgt die zeitgleiche Nutzung von Sportanlagen in vielfältiger Weise Kontaktmöglichkeiten (in Zugangsbereichen, an Hindernissen, an Sportgeräten, Wegkreuzungen) die auch mit Blick auf eine erhöhte Aerosolproduktion bei sportlicher Betätigung im Rahmen eines strikten Lockdowns für eine eng begrenzte Zeit nicht mehr hinzunehmen sind. Diese Kontaktmöglichkeiten können nur durch ein Nutzungsverbot kontrollierbar gestaltet werden, weil eine Verhaltenskontrolle –auch auf einem Golfplatz z.B. bei einem Stau an bestimmten „Greens“ etc. im Einzelnen nicht möglich ist.

Festzuhalten ist zunächst, dass der Verfasser oder die Verfasserin dieser Zeilen immer noch völlig verschiedene Sportarten und Sportanlagen über einen Kamm schert – es gibt beim Golfen eben keine „Hindernisse“, „Sportgeräte“ und normalerweise auch keine „Wegkreuzungen“. Und aus welcher geistigen Verwirrung das Gefasel von „einem Stau an bestimmten ‚Greens'“ entstanden ist, für den eine „Verhaltenskontrolle“ nicht mehr möglich sein soll – das kann ich beim besten Willen nicht mehr nachvollziehen. Nur noch mal zur Info: Es gibt keinen Stau, sondern im Abstand von 8 oder zehn Minuten versetzte Startzeiten, wir Golfer hecheln auch nicht mit furchtbar „erhöhter Aerosolproduktion“ durch die Gegend. Und last but not least, wir sind als gewöhnlich schon etwas reifere und in der Gesellschaft angekommene Menschen auch sicher in der Lage, die ganz wenigen denkbaren „Kontaktmöglichkeiten“ – etwa bei der Ankunft auf dem Parkplatz eines Golfplatzes – verantwortungsvoll zu gestalten.

Die Behauptung und die argumentative Konstruktion, die Kontaktmöglichkeiten könnten nur „durch ein Nutzungsverbot kontrollierbar gestaltet werden, weil eine Verhaltenskontrolle … im Einzelnen nicht möglich ist“ – das ist schlichtweg: eine bodenlose Unverschämtheit.

Das furchtbare ist nun, dass das OVG in seiner Entscheidung dieses Gefasel aus der Begründung des Landes NRW weitgehend als zutreffend übernimmt – und das trotz der detaillierten Erwiderungen des Antragstellers in Bezug auf die herbeiphantasierte „Staugefahr“. Die Richterinnen und Richter phantasieren sogar selbst eifrig weiter drauf los: Auch bei festgelegten Startzeiten im zehn-Minuten-Takt werde ja nicht „unterbunden, dass nach und nach immer mehr Personen auf das Gelände kommen und sich an bestimmten Punkten – sei es auch nur vor Spielbeginn oder nach Beendigung des Spiels – begegnen.“

Auch hier ist es wieder nahezu unverschämt, die theoretisch mögliche „Begegnung“ als kontrollbedürftige infektionsrelevante Gefahrensituation anzusehen. Wenn ein Einzelspieler oder Zweierflights den Platz direkt nach ihrer Runde wieder verlassen (Clubhaus und Gastronomie sind ja eh geschlossen…) und dabei in drei Metern Entfernung auf dem Weg zum Auto ankommenden Spielern für ein paar Sekunden „begegnen“, dann ist dies völlig irrelevant. Auch die Annahme, hier würde sich regelmäßig der Anlass für ein Gespräch ergeben, ist völlig spekulativ – bei einer Mitgliederzahl von ein paar hundert Leuten kennt man eben doch nur einige wenige näher. Und die Annahme schließlich, Clubmitglieder würden ein eventuelles kurzes Gespräch draußen an der frischen Luft unverantwortlich gestalten, ist wieder nur: unverschämt.

Das OVG verweist darauf, dass ja das Ausweichen auf andere Individualsportarten (Joggen, Inlineskaten, Spazierengehen) außerhalb des Golfplatzes weiterhin möglich sei. Das ist korrekt, ich kann sogar im Park (cross-) golfspielen gehen. Begegnungsmöglichkeiten, auch unerwünschte, enge gibt es da allerdings eindeutig mehr als auf dem Golfplatz. Insofern ist die Verdrängung der gesundheitlich gebotenen körperlichen Bewegung von Golfspielern (und übrigens auch anderer Individualsportler) in öffentliche Flächen sogar kontraproduktiv und potentiell eher infektionsfördernd.

Weil sie schon im Frühjahr so hübsch war, hier noch mal die Karikatur von Torsten Kropp bei Golfpost.de:


Karikatur von Torsten Kropp bei Golfpost.de https://www.golfpost.de/community/posts/5eb038804c729f00062be320/

P.S. Es widerstrebt mir zwar, um die Aufhebung von schwachmatischen, unverschämten und rechtswidrigen Einschränkungen zu „bitten“, trotzdem füge ich hier einmal den Hinweis auf eine laufende Aktion bei „openpetition“ ein:

Brief an das OVG Münster wegen Golf-Verbot

Ok. Mal etwas weniger hyperventiliert. Das ist aber echt schwer mittlerweile – außer man ist eben gar nicht betroffen, wie immer noch die Mehrzahl der Bevölkerung.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihre Entscheidung https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/104_201223/index.php und speziell auf die weiteren anhängigen Eilanträge. Ich halte Ihre Entscheidung (die Entscheidung des 13. Senats…) für grob rechtsfehlerhaft und habe darüber einen Blogartikel verfasst – von dem ich einmal hoffe, dass er trotz aller Emotionalität nicht die Grenze zu justiziablen Einlassungen überschreitet :)…
Ich will mich einmal im direkten Kontakt zu Ihnen etwas moderater ausdrücken. Sie haben in Ihrer Ablehnung des Eilantrages argumentiert, die „Infektionszahlen seien trotz des Teil-Lockdowns im November nicht gesunken … und anschließend seit Anfang Dezember wieder deutlich angestiegen“ und daher sei „nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nunmehr einen umfassenderen Ansatz gewählt habe, der auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte durch ein weitgehendes ‚Herunterfahren‘ des öffentlichen Lebens ziele“. Sie behaupten, die explizite Schließung von Individualsportart-Anlagen wie Golfclubs „füge sich“ hier „schlüssig ein“.

Sie belegen allerdings nicht oder liefern auch keinerlei Indizien, warum die Schließung von Golfanlagen hier tatsächlich eine signifikante Rolle spielen könnte. Kein Wunder, denn dies ist auch nicht der Fall. Wie auch „unverdächtige Quellen“ wie meine öffentlich-rechtlichen Kolleginnen und Kollegen berichten (ich selbst bin öffentlich-rechtlicher Wissenschaftsjournalist…) – die besorgniserregende Zunahme bei Inzidenzwerten und Todesfallzahlen (wohlgemerkt „im Zusammenhang“ mit Corona) geht seit dem „Lockdown-light“ weit überwiegend auf das Konto von Infektionen bei sehr betagten Mitbürgerinnen und Mitbürgern in Pflegeheimen.

Wie kommen Sie auf die Idee, Begegnungen in Golfanlagen könnten einen auch nur irgendwie signifikanten Beitrag zum Infektionsgeschehen leisten? Sie argumentieren in ihrer Ablehnung des Eilantrages, eine Individualsportart wie Golf (die bei ihrer Ausübung eben absolut sicher ist, das können Sie nicht leugnen. Wir Golfspieler laufen eben aufgrund der Gefahren des Ballspielens immer in einem Mindestabstand und immer auch in nur einer Richtung ohne Begegnungsmöglichkeit über den Platz…) sei nicht „gänzlich unbedenklich.“ Es gehe nicht „allein um den Kontakt zu einem möglichen Mitspieler, sondern auch zu anderen Spielern, die die Anlagen zum gleichen Zeitpunkt nutzten und denen man etwa auf dem Parkplatz oder am Eingang begegne. Eine solche Begegnung könne – „weil sich viele Mitglieder eines Vereins oder Clubs auch kennen dürften – den Anreiz bieten, zu einem Gespräch zu verweilen.“

Jetzt muss ich Sie einmal fragen: Sind denn Begegnungen und Gespräche außerhalb eines Golfplatzes verboten? Nein. Welche Erkenntnisse haben Sie, dass erstens von kurzen Begegnungen und Gesprächen an der frischen Luft bei eingehaltenem Mindestabstand überhaupt eine Infektionsgefahr ausgeht? Und welche Erkenntnisse haben Sie, dass kurze Begegnungen und Gespräche auf dem von Ihnen hypothetisch als Gefahrenherd konstruierten „Parkplatz“ einer Golfanlage gefährlicher wären als kurze Begegnungen und Gespräche mit Nachbarn und Bekannten auf der Straße oder im Park? Welche Erkenntnisse haben Sie, dass das Gefahrenszenario auf einer Golfanlage überproportional gefährlicher sein könnte als das Normalszenario auf der Straße oder im Park? Welche Erkenntnisse haben Sie, dass die unbestrittenen psychischen und physischen Benefits der Ausübung des Golfsports – ohne Begegnungen – gegenüber der Ausübung von weiterhin erlaubtem Individualsport auf der Straße und im Park – mit Begegnungen – verboten werden müssten? Welche Erkenntnisse haben Sie dazu, warum der Golfsport in NRW verboten werden muss, nicht aber in anderen Bundesländern?

Ich bitte Sie, diese Fragen spätestens bei Ihren nächsten Entscheidungen in Erwägung zu ziehen.

Ich bin bislang ein demokratie-überzeugter Bürger und öffentlich-rechtlicher Journalist mit Vertrauen in die Justiz. Das kommt allerdings gerade leider schwer ins Wanken.

P.S. Es geht übrigens nicht um irgendeine vermeintlich elitäre Extrawurst für eine vermeintlich elitäre Community, die „sich mal nicht so anstellen soll“. Es geht bei den ganzen Corona-Maßnahmen um schwerwiegendste Einschnitte in unsere Bürgerrechte, um die Zerstörung von Existenzen und Lebensentwürfen. Das Austarieren dessen, was verhältnismäßig ist, ist eine schwierige Aufgabe für die Politik – die von Popularität und der Frage der Wiederwahl abhängig ist. Es ist die Aufgabe der Justiz, hier ggf. nachzujustieren – und zwar eben nicht mit einer Agenda, sondern mit einer ganz objektiven Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Michael Gessat
Am Südpark 23
50968 Köln

Golf-Verbot: Das Oberverwaltungsgericht NRW hat ein klares Fehlurteil beschlossen

Und das ist auch noch „unanfechtbar“ – so langsam raste ich aus und wechsle endgültig auf die Seite der Querdenker und Gesundheits-Diktatur-Propagandisten… Ich möchte eigentlich nicht. Aber die objektiven Fakten gehen in die Richtung. Noch mal zur Vorgeschichte: Die Golfplätze sind wieder geschlossen. Obwohl ein Golfplatz der sicherste Ort in dieser gottverdammten Drecks-Pandemie samt ihrem Panik-Überbau ist.

Das OVG Münster hat in seinem Ratschluss am 23.12. 2020 https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/104_201223/index.php folgendes erkannt:

Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Eilantrag eines Golfspielers abgelehnt, das Verbot des Amateur- und Freizeitsports auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes in der seit dem 16. Dezember 2020 geltenden Fassung ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb unter anderem auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unzulässig. Anders als bis dahin ist jetzt auch der im Freien stattfindende Individualsport auf Sportanlagen nicht mehr möglich. Die Antragsteller, der Mitglied in einem Düsseldorfer Golfclub ist, hatte geltend gemacht, von Individualsport im Freien und insbesondere von Golf gehe keine Gefahr der Verbreitung einer Infektion mit dem Coronavirus aus.

Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat der für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das angegriffene Verbot sei voraussichtlich verhältnismäßig. Dass die Infektionszahlen trotz des Teil-Lockdowns im November nicht gesunken seien, sondern sich zunächst auf hohem Niveau stabilisiert hätten und anschließend seit Anfang Dezember wieder deutlich angestiegen seien, belege, dass die bisherigen Maßnahmen zwar grundsätzlich Wirkung gezeigt hätten, aber für sich genommen nicht ausreichten, um das Infektionsgeschehen nachhaltig abzubremsen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nunmehr einen umfassenderen Ansatz gewählt habe, der auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte durch ein weitgehendes “Herunterfahren“ des öffentlichen Lebens ziele. In diese Grundentscheidung füge sich die streitige Regelung schlüssig ein. Die Öffnung öffentlicher und privater Sportanlagen schaffte Anreize bzw. Gelegenheit zu Kontakten. Das gelte grundsätzlich auch in Bezug auf Individualsportarten wie Golf. Diese seien zwar nicht in hohem Maße infektionsbegünstigend, aber auch nicht gänzlich unbedenklich. Hierbei gehe es nicht allein um den Kontakt zu einem möglichen Mitspieler, sondern auch zu anderen Spielern, die die Anlagen zum gleichen Zeitpunkt nutzten und denen man etwa auf dem Parkplatz oder am Eingang begegne. Eine solche Begegnung könne – weil sich viele Mitglieder eines Vereins oder Clubs auch kennen dürften – den Anreiz bieten, zu einem Gespräch zu verweilen. Speziell beim Golf seien Kontakte auf dem Platz und in der Umgebung des Platzes nicht ausgeschlossen. Der mit dem Verbot verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Sportler sei gemessen an dem damit bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung voraussichtlich gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die gravierenden und teils irreversiblen Folgen zu berücksichtigen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte. Demgegenüber falle auch nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass sportliche Betätigung selbst einen Wert für die physische und psychische Gesundheit habe. Das angegriffene Verbot schließe nicht jede sportliche Betätigung aus. Individualsport im Freien außerhalb von privaten und öffentlichen Sportanlagen (etwa Joggen, Walken, Radfahren, Inlineskaten, Gymnastik) bleibe weiter möglich. Dass hierbei vorübergehend auf andere Sportarten ausgewichen werden müsse, sei angesichts des mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecks hinnehmbar. Hinsichtlich des Eingriffs in die Rechte der privaten Anlagenbetreiber sei schließlich in Rechnung zu stellen, dass diese staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnten, die etwaige finanzielle Einbußen in gewissem Maß abfederten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1983/20.NE

Hinweis

Beim Oberverwaltungsgericht sind weitere vier Eilverfahren anhängig, die die Nutzung von Golfplätzen betreffen.

Das ist echt super erkannt von den Super-Checkern im OVG Münster. Erstens: Der beobachtete Anstieg der Infektionszahlen trotz Teil-Lockdown geht primär auf einen Anstieg bei der sehr alten Bevölkerung in Pflegeheimen zurück. Die Schließung von eben nicht infektionsbegünstigenden, sondern sogar völlig ungefährlichen Szenarien ist in diesem Kontext eben absolut NICHT schlüssig. Zweitens: Der behauptete „Anreiz“ zu Begegnungen, „auf dem Parkplatz oder am Eingang oder in der Umgebung des Platzes“ ist völlig fiktiv. Wie und in welchem Ausmaß das behauptete bzw. völlig freischwebend konstruierte „nicht gänzlich unbedenkliche“ Szenario zu dem Anstieg der Infektionszahlen beitragen soll, das bleibt das Geheimnis der famosen Richterinnen und Richter vom 13. Senat. (Die offenbar ebenso wie die NRW-Spitzenpolitiker keine Ahnung vom Golfen haben…)

Mein Normal-Szenario ist jedenfalls, da einfach mutterseelenallein auf den Platz zu gehen. Jetzt im Winter ist da eh kaum noch was los – da spielen eben nur noch die hartgesottenen. Und zufälligerweise zu einem „Gespräch zu verweilen“ – das kann ja genauso gut passieren, wenn ich meine Nachbarn oder Bekannten beim weiterhin erlaubten Spazierengehen oder Joggen im Park treffe. Selbstredend mit einem Abstand von 1,5 Metern. Und diesen Abstand kann ich eben auch auf dem Golfplatz-Parkplatz einhalten – oder eben auch nicht. Wie sehr tragen eigentlich kurze Gespräche in freier Luft mit eingehaltenem Mindestabstand zum Infektionsgeschehen bei? WTF!! Sind Begegnungen und Gespräche an der freien Luft außerhalb von Golfanlagen verboten??? FUCK, nein!

Und wegen dieser konstruierten, minimalen, theoretischen Gefahr eines Gesprächs auf dem Parkplatz eines Golfplatzes, die nicht über die Gefahr bei einem (gnädigerweise…) erlaubten Szenario im Park oder auf der Straße hinausgeht, soll ich auf die nachgewiesen und völlig unstrittigen positiven physischen und psychischen Wirkungen meiner Golf-Aktivitäten verzichten??? TICKT IHR NOCH SAUBER??

Wenn ich jetzt wieder wie schon im Frühjahr mit meinem Golfzeug in den Park gehe und dort meine Bälle schlage, ergeben sich naheliegenderweise auch Gespräche sogar mit interesssierten wildfremden Leuten. Selbstredend mit einem Abstand von 1,5 Metern. 🙂 Liebe in dieser Sache beteiligten Richter und Richterinnen vom OVG Münster – ihr habt nicht mehr alle Tassen im Schrank. (Ich weiß, die Schelte unserer unabhängigen Rechtsprechung ist tendenziell gefährlich. Die Einschränkung von Bürgerrechten mit Fuck-Begründung und ohne Anfechtungsmöglichkeit erst recht…)

Sorry, ich bin jetzt allmählich draußen aus dem vermeintlichen oder eingeforderten Rechtskonsens in NRW. Interessanterweise kann ich ja noch problemlos nach Rheinland-Pfalz rüberfahren und dort golfspielen. Noch ein Indiz, dass nicht ich irre bin, sondern hier die Politiker(innen) und Richter(innen) in NRW. Es reicht allmählich!!! Das wird spätestens jetzt eine Angelegenheit für das Bundesverfassungsgericht. Klingt vielleicht alles etwas hyper-ventiliert. Aber der Casus ist ja nur paradigmatisch für die grassierende Panik und die Aushebelung von Verhältnismäßigkeit und Bürgerrechten.

Meine Sparkasse/Online-Bank leitet mal eben die URL auf eine andere Adresse um

Was viel sensibleres als den eigenen Online-Banking-Account gibt es wohl nicht im Netz. Mittlerweile existieren ja zig Phishing-Strategien, um von arglosen Leuten Kohle abzugreifen. Geschenkt. Aber der richtig elementare Angriff ist ja der direkte auf das Onlinebanking – mit nachgebauten Webseiten, auf denen man dann gerne seine PINs/TANs eingibt, weil das ja total plausibel ist. 🙂

Ich habe mein Konto bei der Stadtsparkasse Köln; pardon, bei der Sparkasse Köln/Bonn – und seit langer Zeit gehe ich da auf’s Online-Banking mit der dezidierten Eingabe im Browser: „sk-koeln.de“. Ich mach das heute abend – und, oh Wunder – ich lande automatisch auf einer ganz anderen Seite, nämlich https://www.sparkasse.de/.

Ach ja? Wenn ich jetzt auf die Idee komme, auf „Online-Banking“ zu klicken, dann öffnet sich ein neues Fenster.

Ich werde dann gnädigerweise weitergeleitet auf die Seite, die ich eigentlich erreichen wollte. Hoffentlich. Vielleicht auch nicht. Ist die ganze Sch… jetzt authentisch oder nicht?

Wahrscheinlich ja. Aber woher soll ich das wissen?

Liebe verantwortliche Leute – habt ihr noch alle Tassen im Schrank? So eine Änderung zu implementieren, ohne die Kunden und Kundinnen vorher explizit darüber zu informieren, ist völlig absurd und widerspricht allen Grundregeln einer verantwortlichen Online-Strategie.

Die geistige Gesundheit und Mobilität kann wieder gestärkt werden

Je mehr ich über den Satz in dem Brief gestern (im Beitrag hier ganz unten…) von unserer famosen NRW-Staatssekretärin für Sport und Gedöns, Frau Andrea Milz, nachdenke („Durch die Änderung der Coronaschutzverordnung NRW können Sie sich nun wieder bewegen und Ihre geistige Gesundheit und Mobilität stärken.“), desto mehr komme ich ins Grübeln. Ist das ein äußerst feinsinniger Ansatz, meine intellektuelle Satisfaktionsfähigkeit in Frage zu stellen (dazu gibt es eigentlich im Vergleich der Argumentationstiefe in meinem Blogpost und der im Brief der Staatssekretärin keinen Anlass…)?

Ist es ein zartes, empathisches Eingehen auf die von mir geschilderten, ganz persönlichen Beeinträchtigungen, die ich durch die nicht gerechtfertigte wochenlange Sperrung der Golfplätze hinnehmen musste (die Schilderung war übrigens auch schon als Blaupause für eine Klage gegen die rechtlich nicht haltbare Maßnahme gedacht…)? Während Spaziergänger, Jogger und Fahrradfahrer ganz gemütlich durch Parks und Fußgängerzonen einherwandeln durften – trotz eines definitiv dort höheren Infektionsrisikos? Dazu bei Golfpost.de eine nette Karikatur:

Karikatur von Torsten Kropp bei Golfpost.de https://www.golfpost.de/community/posts/5eb038804c729f00062be320/

Ist es eine Botschaft an eine vermutet ältere Zielgruppe an der Grenze zur Senilität (die Frage ist ja, ob man die Passage lesen muss als „geistige Gesundheit und geistige Mobilität“ oder „geistige Gesundheit und (körperliche…) Mobilität“)? Oder ist das Ganze einfach nur Behörden-Kommunikationsabteilungs-Geschwurbel? Ohnehin kann man ja recht lange darüber nachsinnen, ob die „Antwort“ von Frau Milz bzw. ihrer Mitarbeiter(innen) noch als Zeichen guten Willens oder aber schon als Verhohnepiepelung interpretiert werden muss. Woanders galoppiert der Amtsschimmel bzw. der Corona-Wahnsinnsgaul ja ohnehin fröhlich weiter.

Die hehren Worte von DGV-Chef Claus Kobold jetzt sind bestimmt auch gut gemeint, aber eigentlich bestenfalls folkloristisch. Die „Clubverantwortlichen, der Dachverband, die Landesgolfverbände und viele Golferinnen und Golfer haben gemeinsam“ eben nicht „erfolgreich dafür gekämpft“, dass wir wieder Golf spielen dürfen. Sondern wir sind – jedenfalls speziell in den Bundesländern NRW und Bayern, in denen ja Führungspersönlichkeiten mit Kanzlerambitionen das Sagen habe, absolut unerfolgreich in der ganz normalen Grabbelkiste „jetzt darf das ganze Sportgedöns mal langsam wieder lockern“ gelandet. Egal, wie jeweils die tatsächliche Infektionsgefahr war oder ist.

Mit der Realitätswahrnehmung ist das ja immer so eine Sache. Bei Politikern wie auch bei Funktionären. Aus meiner Sicht war (und ist, in Bezug auf die immer noch bestehenden Einschränkungen…) das ganze Geschehen ein ganz klarer Rechtsbruch, eine unverhältnismäßige Einschränkung der Grundrechte und sogar eine Gesundheitsgefährdung. Und es war und ist ein ganz klarer Tigerfell-Bauchklatscher unserer Verbände, die eben offenbar doch überhaupt keinen signifikanten Einfluss auf die Politik haben, wenn es mal nicht um Champagnertrinken bei lustigen Schönwetter-Charity-Events und wohlfeile Sonntagsreden, sondern um differenzierte, wirklich wichtige Sachentscheidungen geht.

Wie dem auch alles sei. Mein Platz ist wieder auf, und ich habe heute die erste Runde gespielt. Leider ja erst mal nur 9-Loch. Mann, Mann; wie schön. (Und schon wieder könnte ich eigentlich ausrasten, welche Traumbedingungen wir in den letzten Wochen unnötigerweise in die Corona-Tonne gekloppt haben…) Aber wie heißt es so schön: „Schaue vorwärts, nie zurück.“ („In der Arbeit liegt dein Glück.“ Wie, was?)  Der Platz ist jedenfalls in sehr gutem Zustand. Die renovierten Grüns auf der 6 und 7 sehen schon ziemlich anständig aus, obwohl man sie noch nicht bespielen darf. Mit Bunkersand aus Honolulu.

Das renovierte Grün auf der 7. Hoffentlich ist das bald wieder auf – das Wintergrün ist nämlich erheblich schwerer zu treffen…

Und der wegen Borkenkäfer oder Eichenlaubspinner oder sonstwas arg gerupfte Baum auf der 8 hat sich wieder ganz gut erholt und strahlt jetzt einen gewissen Bonsai-Charme aus. (Es gibt ja wohl, so haben mir das eingeweihte Kreise zugetragen, allen Ernstes einige Mitglieder im MGC, die den Baum gerne abholzen würden. Weil sie da nicht drüber oder dran vorbei kommen. Da kann ich nur sagen, ein Golfplatz ist doch kein Ponyhof. Einfach mal ein paar Stunden beim Pro nehmen, anstatt an die Kettensäge als Ausweg aus golferischem Unvermögen zu appellieren… 🙂

Die 8 mit dem wunderschönen Baum in der Mitte – der macht natürlich gerade den Charakter der Bahn aus.

Der Baum bleibt stehen. Basta. Ist eh ganz easy, drüber zu spielen. Klonk; Blätter riesel. Mist. 🙂

EU-Datenschutzgrundverordnung: Last-Minute-Aktionen, Erpressung und Resignation

Ich habe ja meine Impressum/Datenschutz-Seite auch erst vor zwei Tagen angepasst, wobei ich natürlich meinen unheimlich lustigen und lockeren Duktus beibehalten hab, den ich dort bislang auch schon gepflegt hatte. Damit erfülle ich die Anforderungen der DSGVO in Hinsicht auf „verständliche Sprache“ selbstredend viel besser, als die gutgemeinten Muster-Datenschutzerklärungen, die es jetzt im Netz so gibt und in denen aber noch viel herumgeschwurbelt wird a la „unser Unternehmen ist selbstverständlich bemüht, Ihnen ein ganz tolles datenschutzkonformes Benutzererlebnis beim Besuch unserer Special-Interest-‚Perverse‘-Sexpraktiken-sind-total-ok-Website“ zu liefern. 🙂

Muster-Datenschutzerklärungen „einfach so“ unverändert zu übernehmen, zeugt vielleicht von gutem Willen, ist aber andererseits Wasser auf die Mühlen von Abmahnanwälten. Denn deren schon immer ziemlich „gefickt eingeschädelte“/völlig absurde Argumentationsfigur ist ja: Der Datenschutz-Delinquent hat den (auch finanziellen…) Aufwand gescheut, einen datenschutzkonformen Webauftritt zu generieren – und sich damit einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil gegenüber unseren ach so gesetzestreuen Auftraggebern verschafft. Ich schätze mal, dass es wahrscheinlich schon ein paar Anwalts-Arschlöcher geben wird, die auf diese Weise versuchen werden, etwas Kohle abzuzocken.

Das Abmahn-Business beruhte ja immer schon zu einem Gutteil auf Bluff – auf jeden Fall liefert die DSGVO keinerlei neue Aspekte für wettbewerbsrechtliche Ansprüche oder Abmahnungen – rein datenschutzrechtliche Verstöße dürfen nur Behörden oder zugelassene Verbände bemängeln. Wer also tatsächlich in nächster Zeit ein entsprechendes Schreiben oder eine entsprechende Mail von einem Anwalt erhält, sollte relativ gelassen bleiben und sich erst mal informieren – mit allergrößter Wahrscheinlichkeit ist die Abmahnung missbräuchlich, das behauptete Wettbewerbsverhältnis und der angeblich erzielte Wettbewerbsvorteil gar nicht existent. Einfach nicht reagieren ist leider wie immer aufgrund der juristischen Automatismen auch keine gute Idee.

Ich habe in der Sendung gesagt: „Keine Panik.“ Bei Fotografen – und generell halt bei allen, die Fotografien von anderen Personen online veröffentlichen – da bin ich mir allerdings auch noch nicht ganz sicher. Sind die bislang gültigen „Privilegien“, die wohlgemerkt Fotografen überhaupt erst ermöglichen, Aufnahmen mit irgendwelchen – auch zufällig oder beiläufig abgebildeten Personen – ins Netz zu stellen, weiterhin gültig? Oder „toppen“ die Vorschriften der DSGVO die bislang gültigen „Privilegien“? Nach gesundem Menschenverstand dürfte das „eigentlich“ nicht sein. Eigentlich. 🙂

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Noch mal ganz klar: Die DSGVO ist natürlich nicht dazu eingeführt worden, um uns Normal-Usern Probleme zu bereiten. Sondern um den „Big Playern“ in den Arsch zu treten. 🙂 Max Schrems, der Facebook-Nerver und mittlerweile Chef bei der Datenschutz-NGO-Gruppe „NOYB“ (die ich übrigens finanziell unterstütze, das mal als Disclaimer…) hat direkt kurz nach Mitternacht losgelegt und gegen die „Friss-Vogel-oder-stirb-Datenschutz-Policy„, die gegen das „Koppelungsverbot“ der DSGVO verstößt, Einspruch eingelegt.

EU-Datenschutzgrundverordnung · Dlf Nova

Deutschlandfunk Nova – Hielscher oder Haase vom 25.05.2018 (Moderation: Till Haase)

US-Gericht: Trump darf keine Twitter-Follower blocken

Ich selbst, das ist kein Geheimnis, bin ja eher kein großer Fan von Donald Trump. Von daher bin ich natürlich auch kein Follower von @realdonaldtrump; in dem speziellen Fall schafft da schon allein die semantische Konnotation („Führer, wir folgen dir“…) eine definitive No-Go-Condition – obwohl man das aus journalistischem Interesse auch alles viel pragmatischer sehen könnte. Wobei ich selbstredend die härtesten Kracher aus der Zwitscher-Tastatur des „Orange One“ auch so mitbekomme, wenn Kollegen darüber berichten – und die Timeline des Präsidenten-Darstellers angucken kann ich ja auch eh.

Nur reagieren auf Trumps Tweets, direkt in seiner Timeline, kann ich so natürlich auch nicht; aber das wäre wahrscheinlich vom journalistischen Neutralitäts-Standpunkt her eh keine gute Idee – wobei, hier in meinem privaten Blog bin ich ja auch nicht neutral. Das ist aber wiederum mein privater digitaler Raum, wo ich die Regeln setze. Schwierige Abwägungen – und genau darum ging es eben auch beim juristischen Streit um die Frage: Ist @realdonaldtrump ein privater Account oder ein öffentliches Forum der US-Regierung? Natürlich letzteres, hat eine US-Bundesrichterin jetzt entschieden und der Klage von Beschwerdeführern stattgegeben, die nicht hinnehmen wollten, vom POTUS (bzw. seinem PR-Team…) wegen ihrer unliebsamen Tweets oder Meinungen einfach „geblockt“ zu werden.

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Ein sehr interessanter Aspekt, darauf haben Experten bei Wired hingewiesen, ist die Frage nach der eventuellen Übertragbarkeit des Richterinnenspruchs auf andere Streitfälle von digitalem Hausrecht und „Aussperrung“. Aber es gibt ja noch einen weiteren Riesen-Knackpunkt: Unzweifelhaft (wie im Fall von @realdonaldtrump…) oder auch diskutierbar öffentliche digitale Foren laufen nicht auf eigenem Webspace und eigenen Domains, sondern auf privaten Plattformen – eben auf Twitter oder Facebook, bei Google oder Apple. Und theoretisch oder eben auch praktisch können die privaten Plattformen jeden dieser Accounts von heute auf morgen abschalten, weil da angeblich oder vermeintlich gegen die TOS verstoßen wurde.

Und nicht jeder Betroffene kann wie der Präsidenten-Darsteller im Weißen Haus im Zweifelsfall den Secret Service oder die Ledernacken losschicken, um einem herumzickenden linksintellektuellen Verhökerer des digitalen Raumes ein paar behutsame Denkanstöße zu geben.

Trump darf keine Follower blocken · Dlf Nova

Deutschlandradio Nova – Hielscher oder Haase vom 24.05.2018 (Moderation: Till Haase)

US-Supreme Court urteilt: Das Recht auf freie Rede umfasst auch Hate-Speech

Die Meinungsfreiheit, das Recht auf freie Rede – das gehört natürlich zu den zentralen Werten in jeder Demokratie. Aber in den USA hat das – historisch begründet – noch mal einen ganz besonderen Stellenwert, „Free Speech“ hat da im Zweifelsfall ein höheres Gewicht als andere verfassungsmäßig garantierte Rechte. Das höchste Gericht der USA, der Supreme Court, hat diesen Grundsatz jetzt noch einmal bestärkt und gesagt: Letztlich ist sogar „Hate Speech“ „Free Speech“ und daher zulässig. Beim Thema Hate Speech denken wir natürlich direkt ans Netz – der Fall, über den verhandelt wurde, hatte aber zunächst einmal gar nichts zu tun damit und war geradezu skurril:

Auslöser war der Wunsch der Dance-Rock-Band „The Slants“ – auf Deutsch „Die Schlitzaugen“, ihren Bandnamen als Marke einzutragen. Natürlich ist der Name selbstironisch zu verstehen bzw. ein Spiel mit oder ein Hinweis auf Ressentiments. Die Band, ihre Mitglieder mit asiatisch-stämmigen Hintergrund und speziell der Gründer Simon Young sind viel auf Kulturfestivals unterwegs und setzen sich gegen Rassismus und ethnisch begründete Vorurteile ein. Die zuständige US-Patent- und Markenbehörde aber lehnte die Eintragung ab – der Bandname sei „offensive“ und als Marke daher nicht zulässig.

Das war der Band dann zuviel der Political Correctness und in diesem Fall unnötiger Rücksichtnahme auf die Gefühle von asiatisch-stämmigen oder sonstigen sensiblen Menschen – sie legte Einspruch ein mit dem Verweis auf das „First Amendment“ und das Recht auf Redefreiheit. Trotz der spitzfindigen Gegenargumention des Patentamtes gab der Supreme Court der Band nun Recht. Markennamen dürfen auch „offensive“ sein, es besteht kein Zwang zum allseitigen „Happy Speech“. Die entscheidenden Sätze aus der Urteilsbegründung:

Speech that demeans on the basis of race, ethnicity, gender, religion, age, disability, or any other similar ground is hateful; but the proudest boast of our free speech jurisprudence is that we protect the freedom to express “the thought that we hate.”

Eine Sprache, die aufgrund von Rasse, Ethnie, Geschlecht, Religion, Alter, Behinderung oder ähnlichen anderen Gründen herabwürdigt, ist Hassrede. Aber die stolzeste Errungenschaft unserer Rechtsprechung zur freien Rede ist: Wir schützen die Freiheit, den Gedanken aussprechen zu dürfen, dass wir hassen.

Ein bemerkenswertes Urteil, das natürlich eine ganz große Relevanz für angebliche oder tatsächliche Hass-Postings im Netz hat und das sich vielleicht auch Bundesjustizminister Heiko Maas noch einmal genau anschauen sollte. Bei der Experten-Anhörung im Bundestag am Montag gab es ja eine Menge Kritik an Maas bzw. dem geplanten „Netzwerksdurchsetzungsgesetz“ – der US-Supreme Court dokumentiert hier noch einmal die liberalere Rechtsauffassung: Im Zweifelsfall eben erst für freie Rede und gegen staatlichen Eingriff – sonst wird Zensur und dem Abwürgen von kontroversen Minderheits-Meinungen Tür und Tor geöffnet.

Das Urteil macht auch noch einmal ganz klar: Facebooks, Googles und Twitters grundsätzliche Regeln, ihre Sicht auf das Thema „was ist erlaubt und was nicht“ beruhen auf amerikanischem Rechtsverständnis und auf dem First Amendment, und das wird auch so bleiben. Und das ist vielleicht auch gut so. Wohlgemerkt – ich bin natürlich nicht der Auffassung, dass eindeutig justiziable Beleidigungen oder Bedrohungen ungeahndet bleiben und irgendwelche Idioten immer noch denken sollten, eine Beleidigung, Bedrohung oder Verhetzung sei online und über die Tastatur herausgekotzt irgendwie etwas anderes als im „richtigen Leben“.

Dagegen kann und soll man vorgehen – was wir allerdings nicht brauchen, schon gar nicht in der Diskussion mit Verschwörungstheoretikern und Lügenpresse-Anklägern: Eine prophylaktische Gedanken- oder Äußerungspolizei. Mit Blödsinn und Gehetze kann man sich auseinandersetzen, möglicherweise ist auch das einfache Ignorieren eine oftmals angebrachte Option. Aus dem Gelaber von rechtschaffenden, ein wenig angetrunkenen Bürgern am Stammtisch in Winsen an der Luhe hat man ja früher, in analogen Zeiten auch keine Staatsaffäre gemacht. 🙂

Deutschlandfunk Nova – Hielscher oder Haase vom 20.06.2017 (Moderation: Till Haase)

OLG München: Google darf gelöschte Suchtreffer auch nicht mittelbar verlinken

An sich ist die Lumen Database, bis 2015 unter dem Namen „Chilling Effects“ bekannt, eine gut gemeinte und im Großen und Ganzen auch tatsächlich gute Sache: Ein Archiv, in dem verzeichnet wird, wenn irgendwo im Netz auf Basis einer juristischen Beschwerde oder Anordnung Inhalte  gelöscht werden. Ausgangspunkt für das Anti-Zensurprojekt war das recht robuste Vorgehen der Film- und Musikindustrie, mit automatisierten Meldungen gegen angeblich urheberrechtlich geschütztes Material, insbesondere bei YouTube und bei Filehostern vorzugehen. Oft genug stellte sich die Eigentumsbehauptung und Löschanspruch als grotesk falsch heraus – das waren dann die Kollateralschäden im Kampf gegen die Raubkopierer.

Ungleich komplizierter zu bewerten sind die Fälle, in denen ein Netzinhalt nach dem Gesetz bestimmter Länder unzulässig oder strafbar ist, nach dem Gesetz anderer Länder aber nicht. Das klassische Beispiel: Nationalsozialistische Propaganda oder die Holocaust-Leugnung. Google hatte das Dilemma immer schon damit gelöst (oder eben umgangen…), dass die verschiedenen Länderversionen (Google.de versus Google.com) im Zweifelsfall verschiedene Suchtreffer lieferten. Und das blieb dann auch die Strategie, mit dem vom EuGH bestätigten „Recht auf Vergessen“ umzugehen – eine auf Europa beschränkte Teilamnesie der Trefferdatenbank, die man durch das gezielte Ansteuern der US-Version leicht umgehen konnte.

Für das „Recht auf Vergessen“, für das an eine Suchmaschine gestellte Löschverlangen aus Daten- und Persönlichkeitsschutzgründen braucht es kein Gerichtsurteil. Ein Löschanspruch aufgrund einer richterlichen Anordnung ist da schon ein anderes Kaliber – Google war dem in einem vom OLG München behandelten Fall auch nachgekommen, hatte die Löschung aber dokumentiert und gleich auch noch auf lumendatabase.org verlinkt, wo die gelöschte Fundstelle mit zwei Mausklicks mehr aufzufinden war. Die Richter gaben dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung statt – Google sei hier durch den Link zum Archiv in der „Störerhaftung“.

Genauso wie beim kürzlich vom Oberlandesgericht Wien gefällten Urteil gegen Facebook fällt eine Bewertung schwer: Natürlich – „Löschen heißt Löschen“ bzw. „nicht Verlinken heißt nicht Verlinken“. Wenn ein Gericht in Ankara, Pjöngjang oder Moskau allerdings Google oder Facebook dazu verdonnert, einen Suchtreffer zu entfernen, dann möchte man u.U. doch wiederum ganz gern nachvollziehen können, was denn da zu lesen stand.

Gerichtsurteil gegen Google: Das „Recht auf Vergessen“ ist gestärkt · Deutschlandfunk Nova

Deutschlandfunk Nova – Hielscher oder Haase vom 16.06.2017 (Moderation: Diane Hielscher)