Golf-Verbot: Das Oberverwaltungsgericht NRW hat ein klares Fehlurteil beschlossen

Und das ist auch noch “unanfechtbar” – so langsam raste ich aus und wechsle endgültig auf die Seite der Querdenker und Gesundheits-Diktatur-Propagandisten… Ich möchte eigentlich nicht. Aber die objektiven Fakten gehen in die Richtung. Noch mal zur Vorgeschichte: Die Golfplätze sind wieder geschlossen. Obwohl ein Golfplatz der sicherste Ort in dieser gottverdammten Drecks-Pandemie samt ihrem Panik-Überbau ist.

Das OVG Münster hat in seinem Ratschluss am 23.12. 2020 https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/104_201223/index.php folgendes erkannt:

Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Eilantrag eines Golfspielers abgelehnt, das Verbot des Amateur- und Freizeitsports auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes in der seit dem 16. Dezember 2020 geltenden Fassung ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb unter anderem auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unzulässig. Anders als bis dahin ist jetzt auch der im Freien stattfindende Individualsport auf Sportanlagen nicht mehr möglich. Die Antragsteller, der Mitglied in einem Düsseldorfer Golfclub ist, hatte geltend gemacht, von Individualsport im Freien und insbesondere von Golf gehe keine Gefahr der Verbreitung einer Infektion mit dem Coronavirus aus.

Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat der für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das angegriffene Verbot sei voraussichtlich verhältnismäßig. Dass die Infektionszahlen trotz des Teil-Lockdowns im November nicht gesunken seien, sondern sich zunächst auf hohem Niveau stabilisiert hätten und anschließend seit Anfang Dezember wieder deutlich angestiegen seien, belege, dass die bisherigen Maßnahmen zwar grundsätzlich Wirkung gezeigt hätten, aber für sich genommen nicht ausreichten, um das Infektionsgeschehen nachhaltig abzubremsen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nunmehr einen umfassenderen Ansatz gewählt habe, der auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte durch ein weitgehendes “Herunterfahren“ des öffentlichen Lebens ziele. In diese Grundentscheidung füge sich die streitige Regelung schlüssig ein. Die Öffnung öffentlicher und privater Sportanlagen schaffte Anreize bzw. Gelegenheit zu Kontakten. Das gelte grundsätzlich auch in Bezug auf Individualsportarten wie Golf. Diese seien zwar nicht in hohem Maße infektionsbegünstigend, aber auch nicht gänzlich unbedenklich. Hierbei gehe es nicht allein um den Kontakt zu einem möglichen Mitspieler, sondern auch zu anderen Spielern, die die Anlagen zum gleichen Zeitpunkt nutzten und denen man etwa auf dem Parkplatz oder am Eingang begegne. Eine solche Begegnung könne – weil sich viele Mitglieder eines Vereins oder Clubs auch kennen dürften – den Anreiz bieten, zu einem Gespräch zu verweilen. Speziell beim Golf seien Kontakte auf dem Platz und in der Umgebung des Platzes nicht ausgeschlossen. Der mit dem Verbot verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Sportler sei gemessen an dem damit bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung voraussichtlich gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die gravierenden und teils irreversiblen Folgen zu berücksichtigen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte. Demgegenüber falle auch nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass sportliche Betätigung selbst einen Wert für die physische und psychische Gesundheit habe. Das angegriffene Verbot schließe nicht jede sportliche Betätigung aus. Individualsport im Freien außerhalb von privaten und öffentlichen Sportanlagen (etwa Joggen, Walken, Radfahren, Inlineskaten, Gymnastik) bleibe weiter möglich. Dass hierbei vorübergehend auf andere Sportarten ausgewichen werden müsse, sei angesichts des mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecks hinnehmbar. Hinsichtlich des Eingriffs in die Rechte der privaten Anlagenbetreiber sei schließlich in Rechnung zu stellen, dass diese staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnten, die etwaige finanzielle Einbußen in gewissem Maß abfederten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1983/20.NE

Hinweis

Beim Oberverwaltungsgericht sind weitere vier Eilverfahren anhängig, die die Nutzung von Golfplätzen betreffen.

Das ist echt super erkannt von den Super-Checkern im OVG Münster. Erstens: Der beobachtete Anstieg der Infektionszahlen trotz Teil-Lockdown geht primär auf einen Anstieg bei der sehr alten Bevölkerung in Pflegeheimen zurück. Die Schließung von eben nicht infektionsbegünstigenden, sondern sogar völlig ungefährlichen Szenarien ist in diesem Kontext eben absolut NICHT schlüssig. Zweitens: Der behauptete “Anreiz” zu Begegnungen, “auf dem Parkplatz oder am Eingang oder in der Umgebung des Platzes” ist völlig fiktiv. Wie und in welchem Ausmaß das behauptete bzw. völlig freischwebend konstruierte “nicht gänzlich unbedenkliche” Szenario zu dem Anstieg der Infektionszahlen beitragen soll, das bleibt das Geheimnis der famosen Richterinnen und Richter vom 13. Senat. (Die offenbar ebenso wie die NRW-Spitzenpolitiker keine Ahnung vom Golfen haben…)

Mein Normal-Szenario ist jedenfalls, da einfach mutterseelenallein auf den Platz zu gehen. Jetzt im Winter ist da eh kaum noch was los – da spielen eben nur noch die hartgesottenen. Und zufälligerweise zu einem “Gespräch zu verweilen” – das kann ja genauso gut passieren, wenn ich meine Nachbarn oder Bekannten beim weiterhin erlaubten Spazierengehen oder Joggen im Park treffe. Selbstredend mit einem Abstand von 1,5 Metern. Und diesen Abstand kann ich eben auch auf dem Golfplatz-Parkplatz einhalten – oder eben auch nicht. Wie sehr tragen eigentlich kurze Gespräche in freier Luft mit eingehaltenem Mindestabstand zum Infektionsgeschehen bei? WTF!! Sind Begegnungen und Gespräche an der freien Luft außerhalb von Golfanlagen verboten??? FUCK, nein!

Und wegen dieser konstruierten, minimalen, theoretischen Gefahr eines Gesprächs auf dem Parkplatz eines Golfplatzes, die nicht über die Gefahr bei einem (gnädigerweise…) erlaubten Szenario im Park oder auf der Straße hinausgeht, soll ich auf die nachgewiesen und völlig unstrittigen positiven physischen und psychischen Wirkungen meiner Golf-Aktivitäten verzichten??? TICKT IHR NOCH SAUBER??

Wenn ich jetzt wieder wie schon im Frühjahr mit meinem Golfzeug in den Park gehe und dort meine Bälle schlage, ergeben sich naheliegenderweise auch Gespräche sogar mit interesssierten wildfremden Leuten. Selbstredend mit einem Abstand von 1,5 Metern. 🙂 Liebe in dieser Sache beteiligten Richter und Richterinnen vom OVG Münster – ihr habt nicht mehr alle Tassen im Schrank. (Ich weiß, die Schelte unserer unabhängigen Rechtsprechung ist tendenziell gefährlich. Die Einschränkung von Bürgerrechten mit Fuck-Begründung und ohne Anfechtungsmöglichkeit erst recht…)

Sorry, ich bin jetzt allmählich draußen aus dem vermeintlichen oder eingeforderten Rechtskonsens in NRW. Interessanterweise kann ich ja noch problemlos nach Rheinland-Pfalz rüberfahren und dort golfspielen. Noch ein Indiz, dass nicht ich irre bin, sondern hier die Politiker(innen) und Richter(innen) in NRW. Es reicht allmählich!!! Das wird spätestens jetzt eine Angelegenheit für das Bundesverfassungsgericht. Klingt vielleicht alles etwas hyper-ventiliert. Aber der Casus ist ja nur paradigmatisch für die grassierende Panik und die Aushebelung von Verhältnismäßigkeit und Bürgerrechten.

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