OLG München: Google darf gelöschte Suchtreffer auch nicht mittelbar verlinken

An sich ist die Lumen Database, bis 2015 unter dem Namen “Chilling Effects” bekannt, eine gut gemeinte und im Großen und Ganzen auch tatsächlich gute Sache: Ein Archiv, in dem verzeichnet wird, wenn irgendwo im Netz auf Basis einer juristischen Beschwerde oder Anordnung Inhalte  gelöscht werden. Ausgangspunkt für das Anti-Zensurprojekt war das recht robuste Vorgehen der Film- und Musikindustrie, mit automatisierten Meldungen gegen angeblich urheberrechtlich geschütztes Material, insbesondere bei YouTube und bei Filehostern vorzugehen. Oft genug stellte sich die Eigentumsbehauptung und Löschanspruch als grotesk falsch heraus – das waren dann die Kollateralschäden im Kampf gegen die Raubkopierer.

Ungleich komplizierter zu bewerten sind die Fälle, in denen ein Netzinhalt nach dem Gesetz bestimmter Länder unzulässig oder strafbar ist, nach dem Gesetz anderer Länder aber nicht. Das klassische Beispiel: Nationalsozialistische Propaganda oder die Holocaust-Leugnung. Google hatte das Dilemma immer schon damit gelöst (oder eben umgangen…), dass die verschiedenen Länderversionen (Google.de versus Google.com) im Zweifelsfall verschiedene Suchtreffer lieferten. Und das blieb dann auch die Strategie, mit dem vom EuGH bestätigten “Recht auf Vergessen” umzugehen – eine auf Europa beschränkte Teilamnesie der Trefferdatenbank, die man durch das gezielte Ansteuern der US-Version leicht umgehen konnte.

Für das “Recht auf Vergessen”, für das an eine Suchmaschine gestellte Löschverlangen aus Daten- und Persönlichkeitsschutzgründen braucht es kein Gerichtsurteil. Ein Löschanspruch aufgrund einer richterlichen Anordnung ist da schon ein anderes Kaliber – Google war dem in einem vom OLG München behandelten Fall auch nachgekommen, hatte die Löschung aber dokumentiert und gleich auch noch auf lumendatabase.org verlinkt, wo die gelöschte Fundstelle mit zwei Mausklicks mehr aufzufinden war. Die Richter gaben dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung statt – Google sei hier durch den Link zum Archiv in der “Störerhaftung”.

Genauso wie beim kürzlich vom Oberlandesgericht Wien gefällten Urteil gegen Facebook fällt eine Bewertung schwer: Natürlich – “Löschen heißt Löschen” bzw. “nicht Verlinken heißt nicht Verlinken”. Wenn ein Gericht in Ankara, Pjöngjang oder Moskau allerdings Google oder Facebook dazu verdonnert, einen Suchtreffer zu entfernen, dann möchte man u.U. doch wiederum ganz gern nachvollziehen können, was denn da zu lesen stand.

Gerichtsurteil gegen Google: Das “Recht auf Vergessen” ist gestärkt · Deutschlandfunk Nova

Deutschlandfunk Nova – Hielscher oder Haase vom 16.06.2017 (Moderation: Diane Hielscher)

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