Ich habe ja meine Impressum/Datenschutz-Seite auch erst vor zwei Tagen angepasst, wobei ich natürlich meinen unheimlich lustigen und lockeren Duktus beibehalten hab, den ich dort bislang auch schon gepflegt hatte. Damit erfülle ich die Anforderungen der DSGVO in Hinsicht auf „verständliche Sprache“ selbstredend viel besser, als die gutgemeinten Muster-Datenschutzerklärungen, die es jetzt im Netz so gibt und in denen aber noch viel herumgeschwurbelt wird a la „unser Unternehmen ist selbstverständlich bemüht, Ihnen ein ganz tolles datenschutzkonformes Benutzererlebnis beim Besuch unserer Special-Interest-‚Perverse‘-Sexpraktiken-sind-total-ok-Website“ zu liefern. 🙂
Muster-Datenschutzerklärungen „einfach so“ unverändert zu übernehmen, zeugt vielleicht von gutem Willen, ist aber andererseits Wasser auf die Mühlen von Abmahnanwälten. Denn deren schon immer ziemlich „gefickt eingeschädelte“/völlig absurde Argumentationsfigur ist ja: Der Datenschutz-Delinquent hat den (auch finanziellen…) Aufwand gescheut, einen datenschutzkonformen Webauftritt zu generieren – und sich damit einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil gegenüber unseren ach so gesetzestreuen Auftraggebern verschafft. Ich schätze mal, dass es wahrscheinlich schon ein paar Anwalts-Arschlöcher geben wird, die auf diese Weise versuchen werden, etwas Kohle abzuzocken.
Das Abmahn-Business beruhte ja immer schon zu einem Gutteil auf Bluff – auf jeden Fall liefert die DSGVO keinerlei neue Aspekte für wettbewerbsrechtliche Ansprüche oder Abmahnungen – rein datenschutzrechtliche Verstöße dürfen nur Behörden oder zugelassene Verbände bemängeln. Wer also tatsächlich in nächster Zeit ein entsprechendes Schreiben oder eine entsprechende Mail von einem Anwalt erhält, sollte relativ gelassen bleiben und sich erst mal informieren – mit allergrößter Wahrscheinlichkeit ist die Abmahnung missbräuchlich, das behauptete Wettbewerbsverhältnis und der angeblich erzielte Wettbewerbsvorteil gar nicht existent. Einfach nicht reagieren ist leider wie immer aufgrund der juristischen Automatismen auch keine gute Idee.
Ich habe in der Sendung gesagt: „Keine Panik.“ Bei Fotografen – und generell halt bei allen, die Fotografien von anderen Personen online veröffentlichen – da bin ich mir allerdings auch noch nicht ganz sicher. Sind die bislang gültigen „Privilegien“, die wohlgemerkt Fotografen überhaupt erst ermöglichen, Aufnahmen mit irgendwelchen – auch zufällig oder beiläufig abgebildeten Personen – ins Netz zu stellen, weiterhin gültig? Oder „toppen“ die Vorschriften der DSGVO die bislang gültigen „Privilegien“? Nach gesundem Menschenverstand dürfte das „eigentlich“ nicht sein. Eigentlich. 🙂
Noch mal ganz klar: Die DSGVO ist natürlich nicht dazu eingeführt worden, um uns Normal-Usern Probleme zu bereiten. Sondern um den „Big Playern“ in den Arsch zu treten. 🙂 Max Schrems, der Facebook-Nerver und mittlerweile Chef bei der Datenschutz-NGO-Gruppe „NOYB“ (die ich übrigens finanziell unterstütze, das mal als Disclaimer…) hat direkt kurz nach Mitternacht losgelegt und gegen die „Friss-Vogel-oder-stirb-Datenschutz-Policy„, die gegen das „Koppelungsverbot“ der DSGVO verstößt, Einspruch eingelegt.
EU-Datenschutzgrundverordnung · Dlf Nova
Deutschlandfunk Nova – Hielscher oder Haase vom 25.05.2018 (Moderation: Till Haase)